Bewilligung für Auftrittsgenehmigungen von Kindern

 

Allgemeine Informationen

Die Beschäftigung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedarf einer Bewilligung.


Voraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  • die Kinder in Niederösterreich beschäftig werden,
  • ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt,
  • die Kinder in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet werden und keine Nachteile für den Schulbesuch eintreten.

Die Beschäftigung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben ist verboten. 


Fristen

Der Antrag muss zeitgerecht gestellt werden, damit auch die Arbeiterkammer und das Arbeitsinspektorat ihre Stellungnahmen abgeben können.


Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Auflistung der zu beschäftigenden Kinder 
  • Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung; bei Film- und Fernsehaufnahmen zusätzlich ein augenärztliches Gutachten

Rechtsgrundlagen

§ 6 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für die Bewilligung für Auftrittsgenehmigungen von Kindern

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 4.4.2017
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