Kennzeichenformat

Änderung des Kennzeichenformates

Anbringung des Kennzeichens hinten am Fahrzeug

1. Horizontale Lage:

  • Kennzeichen muss entweder in der Fahrzeugmitte, oder links davon montiert sein.

2. Höhe:

  • 2- oder 3-rädrige Kraftfahrzeuge:
    Unterkante mindestens 0,2 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 1,2 m über Fahrbahn.
  • Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
    Unterkante mindestens 0,3 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 4 m über Fahrbahn.
  • Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger:
    Unterkante mindestens 0,3 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 1,2 m über Fahrbahn.

3. Schräglage:

  • 2- oder 3-rädrige Kraftfahrzeuge:
    Das Kennzeichen darf maximal 30° nach oben, und maximal 15° nach unten schauen.
  • Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger:
    Das Kennzeichen darf maximal um 5° von der Senkrechten abweichen.
    Soweit es auf Grund der Form des Fahrzeuges erforderlich ist, jedoch bis 30° nach oben, und maximal 15° nach unten schauend.

4. Sichtwinkel:

  • 2- oder 3- rädrige Kraftfahrzeuge: 
    30° von außen, 30° von oben, 5° von unten.
  • Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger: 
    30° von außen, 15° von oben, 0° von unten.
    Liegt der obere Rand des Kennzeichens allerdings mehr als 1,20 m über der Fahrbahn, dann 15° von unten.

5. Ausleuchtung:

  • Umbau der Kennzeichenleuchte in der Art, dass eine ausreichende Ausleuchtung gegeben ist. 
    Informationen bezüglich der richtigen Montage erhält man vom Hersteller der Kennzeichenleuchte.
  • Verwendet werden dürfen nur Kennzeichenbeleuchtungen mit einem Genehmigungszeichen.


Allgemeine Vorgehensweise

Üblicherweise muss bei der Änderung von ein- auf zweizeilig eine andere Kennzeichenleuchte montiert werden, welche für das Ausleuchten einer derartigen Kennzeichentafel genehmigt ist. Bei der Änderung von zwei- auf einzeilig muss meist eine zusätzliche Kennzeichenleuchte montiert werden. Danach ist das umgebaute Fahrzeug bei einer Prüfstelle vorzuführen. Sind alle Vorschriften erfüllt, erfolgt die Änderung im Genehmigungsdokument.
Die Änderung im Zulassungsschein wird durch eine Zulassungsstelle durchgeführt.

Hinweis: Erfüllt die Kennzeichenbeleuchtung nach dem Umbau die Kriterien sowohl für ein einzeiliges, als auch für ein zweizeiliges Kennzeichen, so werden beide Formate eingetragen.


Erleichterung für Änderung des Kennzeichenformates bei Zugmaschinen

Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50 km/h ist für die Änderung des Kennzeichenformates eine Vorführung nicht zwingend notwendig. Für eine Eintragung gemäß § 33 KFG 1967 sind bei der Prüfstelle folgende Unterlagen vorzulegen:

•     Fahrzeuggenehmigungsdokument im Original (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid...)

•     Besitznachweis, wenn das Fahrzeug nicht auf den Antragsteller zugelassen ist

•     Lichtbilder (Komplettansicht von hinten, Detailansicht der zusätzlich angebrachten Kennzeichenbeleuchtung + Kennzeichenhalterung),

•    Genehmigungsaufschriften der Beleuchtungseinheit (Lichtbild oder Mitnahme des Streuglases)

Für diese Eintragung an einer unserer Prüfstellen benötigen Sie einen Termin.

FAQ (häufig gestellte Fragen)


Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 26.11.2020
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