Produktsicherheitsgesetz (PSG)

Das Produktsicherheitsgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

Was ist ein „Produkt“?

Ein Produkt im Sinne des Bundesgesetzes PSG ist

  • jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie (auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist), 
  • die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und
  • die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde.

Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.

Keine Produkte in diesem Sinne sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm belieferten Person nachweislich mitteilt.


Wann ist ein Produkt sicher?

Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es

  • bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
  • während der zu erwartenden Gebrauchsdauer
  • keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.

Beurteilung der Sicherheit

In Bezug auf die Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen auf:

  • Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie z.B. Kinder
  • Eigenschaften des Produktes
  • Einwirkung auf andere Produkte
  • Aufmachung, Präsentation, Etikettierung, Gebrauchs und Bedienungsanleitung usw.

Sicherheitsanforderungen

werden unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, der umgesetzten harmonisierten Europäischen Normen, des Standes der Technik und der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.


Gefährliche Produkte

Gefährliche Produkte entsprechen nicht den Sicherheitsanforderungen. Bei diesen Produkten besteht trotz Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Normen oder dem Stand der Technik Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen.


Was bedeutet „Inverkehrbringen“?

Inverkehrbringen ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.


Wer ist ein „Inverkehrbringer“?

Inverkehrbringer sind alle Hersteller, Importeure und Händler, die ein Produkt in Verkehr bringen.


Wer ist „Hersteller“?

Hersteller ist, wer

  • seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hervorbringt oder
  • dadurch als Hersteller auftritt, dass er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt oder
  • das Produkt wiederaufbereitet.

Hersteller sind aber auch alle sonstigen Personen in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes beeinflusst.

Außerdem gilt als Hersteller, wer den Hersteller vertritt, wenn dessen Sitz nicht in der EU liegt, sowie wer ein Produkt in die EU einführt, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch dessen Vertreter seinen Sitz in der EU haben.


Wer ist „Importeur“?

Importeur ist jeder Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und einen Hersteller vertritt oder ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

 

Wer ist „Händler“?

Händler ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht beeinflusst.


Pflichten der Inverkehrbringer

Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen mitzuwirken und nach Schädigung von Personen den Bundesminister zu informieren und diesem auf Verlangen dieses oder ein gleiches unverändertes Produkt zur Verfügung zu stellen.

Hersteller und Importeure
dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Sie haben sich auch nach dem Inverkehrbringen über Gefahren, die von diesem Produkt ausgehen können, zu informieren, den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen und entsprechende Warnhinweise anzubringen. Erforderlichenfalls haben sie dafür zu sorgen, dass solche Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) werden.

Händler haben Hersteller und Importeure zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass diese nicht sicher sind. Sie haben Hinweise über Gefährdungen weiterzugeben und bei der Umsetzung von Maßnahmen mitzuwirken.

Meldepflicht

  • Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane
  • Leiter von Krankenanstalten
  • Leiter von akkreditierten Prüfstellen
  • Leiter von Anstalten
  • Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden
  • Kranken- und Unfallversicherungsträger

    sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über ein gefährliches Produkt dem Bundesminister zu melden. Die Meldung hat den Verwendungszweck, die Art der Gefährdung, den Hersteller und Angaben zum Produkt zu enthalten.

Behördliche Maßnahmen

1. Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder dem Produkt

2. Verpflichtung, auf dem Produkt vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben

3. Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen

4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte

5. Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (z.B. Sicherheitsvorkehrungen)

6. Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen

7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens

8. Verbote oder Beschränkungen des Exports

9. Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes und nötigenfalls dessen Vernichtung


10. Verpflichtung zur Durchführung von Rückrufaktionen, Veröffentlichung von Rückrufen, nötigenfalls die Vernichtung des Produkts


Aufsichtsorgane

Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat. Unter Umständen kann er sich auch der Organe der Zollbehörden bedienen.

Befugnisse der Aufsichtsorgane

  • Nachschau zu halten und Proben zu ziehen
  • Die Proben zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen und auf Verlangen eine Gegenprobe im Betrieb zu lassen.
  • Die Probe ist der vom zuständigen Minister genannten oder akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.
  • Für die Probeziehung ist ein Begleitschreiben auszufertigen und davon eine Durchschrift im Betrieb zurückzulassen.
  • Für die entnommene Probe hat der Bund eine von der zuständigen Behörde bestimmte Entschädigung zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar wurde, zurückzugeben.
  • Betriebsinhaber, deren Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet, die Amtshandlungen zu ermöglichen, und dem Aufsichtsorgan alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegenden Produkte in Verkehr gebracht werden.
  • Die gemäß vorherigem Punkt erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das Recht zur Aussageverweigerung wird nicht berührt.

Was tun bei gefährlichen Produkten?

Die Aufsichtsorgane haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens, Anbringen von Warnhinweisen) auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer in- oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde,

2. der begründete Verdacht besteht, dass die Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder

3. das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer angeordneten behördlichen Maßnahme widerspricht,

4. das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des RAPEX - Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit notifiziert wurde.

Alle vorläufigen Maßnahmen sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann mitzuteilen.


Produktsicherheitsbeirat

Beim Bundesministerium ist ein Produktsicherheitsbeirat eingerichtet, dem u.a. die Beratung des Bundesministers obliegt.


Wozu gibt es das Produktsicherheitsgesetz PSG?

Das Produktsicherheitsgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.


Geltungsbereich des PSG:

Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und seiner Verordnungen finden in allen Bereichen Anwendung, wo keine anderen besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften bestehen ( z.B. Elektrotechnikgesetz, Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz, Gewerbeordnung, Medizinproduktegesetz, Kraftfahrgesetz, Arzneimittelgesetz, Pflanzenschutzmittelgesetz, Pyrotechnikgesetz, Waffengesetz, Kennzeichnungsverordnungen gem. § 32 UWG, Bauproduktegesetz, Mineralrohstoffgesetz usw.).


Strafbestimmungen

Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten getroffen worden sind, oder wer vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt oder wer Nachschau und Probeziehungen nicht ermöglicht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden ist.

Auf Grund der Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3.12.2001 über die Allgemeine Produktsicherheit wurde das Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004 erlassen.
Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004 BGBl. I Nr. 16/2005



Gesetzestext

http://www.ris2.bka.gv.at/Bund/


Ihre Kontaktstelle des Landes für Konsumentenschutzangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 15307 (Auskunft)
Tel.: 02742/9005 - 12714 oder 13411 (Kanzlei)
Fax: 02742/9005-13625
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