Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.08.2025 )

Heinrich Tretter KG, KG Mistelbach

Die Heinrich Tretter KG hat die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage im Standort 2130 Mistelbach, Josef Dunkl-Straße 19, durch folgende Vorhaben, die das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, angezeigt:

1)"Errichtung eines Pufferspeichers"

Es soll im Freien neben der bestehenden Heizzentrale auf dem Grundstück Nr. 547/5 (KG Mistelbach, Stadtgemeinde Mistelbach) auf einem entsprechenden Betonfundament in Stahlbetonausführung ein 150.000 Liter fassender Pufferspeicher für die bestehende Hei-zungsanlage aufgestellt werden. Für die Ausführung des Fundamentes liegt eine statische Berechnung des DI Peter Spitzer, Aktenzahl 25-42/S1, datiert mit 18.06.2025, vor.
Der Pufferspeicher wird mit max. 95 Grad Celsius betrieben und in die bestehende Hei-zungsanlage hydraulisch eingebunden. Der Betriebsdruck beträgt maximal 6 bar.
Der Pufferspeicher wird in die bestehende Blitzschutzanlage und Potentialausgleich einge-bunden.

2)„Errichtung eines Containers mit einer Niederspannungsschaltanlage“

Die Netz Niederösterreich GmbH plant zur Verbesserung der öffentlichen Stromversorgung die Verlegung und Erneuerung einer Trafostation auf dem Gelände der gegenständlichen Betriebsanlage. Durch diese Änderung ist die Errichtung eines neuen Niederspannungshauptverteilers für die Versorgung der bestehenden Betriebsanlage erforderlich.
Der neue Niederspannungshauptverteiler soll in einem eigenen Container auf dem Grundstück Nr. 547/5 (KG Mistelbach, Stadtgemeinde Mistelbach) errichtet werden.
Der neue Niederspannungshauptverteiler dient zur Versorgung der bestehenden Betriebsanlage. Die bestehenden Zuleitungen Heizhaus, Sägewerk und Holzhalle werden abgefangen und bis zum neuen Niederspannungshauptverteiler verlängert. Die interne elektrische Versorgung der Betriebsanlage bleibt unverändert. Eine Erweiterung oder Leistungserhöhung der bestehenden Betriebsanlage ist nicht geplant.


Hinweise:

1.Die Projektunterlagen liegen bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.

2.Nachbarn können innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen. (Um Terminvereinbarung unter 02572 9025 33253 wird ersucht!)

3.Nachbarn können innerhalb dieser Frist nur einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Ein-wendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4.Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des Anzeigeverfahrens begründende Beschaffenheit der geplanten Ände-rung mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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