Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 15.09.2025 )

Wasserwerksgenossenschaft Zeillern, KG Zeillern

Die ZT Ing. Mathias Heschl, Ziviltechniker für Energie- und Umwelttechnik in 3324 Euratsfeld, hat namens der Wasserwerksgenossenschaft Zeillern, mit Antrag vom 22.08.2025, unter Vorlage von Projektunterlagen, datiert mit 12.08.2025, Projekt-Nr. 24-005-ZE, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches für den Brunnenstandort auf dem Grst.Nr. 535/2, KG Zeillern, angesucht.
Aufgrund des steigenden Wasserbedarfs in den Sommermonaten, aber auch zur Absicherung der Wasserqualität, ist die Inbetriebnahme eines ca. 22 m tiefen Bohrbrunnes im Bereich der bestehenden Wasserfassung, der Friedlmühlquelle, geplant.
Die Brunnenprobebohrung wurde der Behörde am 19.09.2019, mit Kennzeichen AMW2-WA-04191/005, zur Kenntnis gebracht. Der Brunnenstandort liegt auf dem als Wiese genutzten Grundstücken Nr. 535/2, KG Zeillern. Der gegenständliche Brunnenstandort wurde aufgrund der Grundverfügbarkeit und des bestehenden Schutzgebietes der Friedlmühlquelle ausgewählt.
Ziel des Pumpversuches ist es, die Leistungsfähigkeit des Brunnens zu ermitteln.
Zur Ermittlung der Brunnenkennlinie wird der Pumpversuch mit 1 l/s gestartet und nach Beharrung bis 5 l/s gesteigert. Der Beharrungszustand ist erreicht, wenn der Wasserspiegel innerhalb von zwei Stunden nicht mehr als 1 cm absinkt.
Der Pumpversuch, um dessen Bewilligung im gegenständlichen Projekt angesucht wird, wird gemäß ÖNORM B 2601 über zumindest 72 Stunden durchgeführt.
Eine Beweissicherung der bestehenden Fremden Wasserrechte (Quelle Friedlmühle auf Grst.Nr. 536/2, KG Zeillern, und des Hausbrunnens auf Grst.Nr. 536/4, KG Zeillern) ist im Zuge der Pumpversuchsdurchführung vorgesehen.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 15. September 2025, um 13:00 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Zeillern, Schlossstraße 2, 3311 Zeillern

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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