Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.12.2025 )

Schnabler Tobias, KG Oberkirchen

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26.03.2002, 9-W-728, wurde Herrn Karl Schnabler, Hollenstein an der Ybbs, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischteichanlage auf Grst. Nr. 394, KG Oberkirchen, bestehend aus zwei Fischteichen mit Speisung aus dem Grubbach (Zubringer zur Ybbs), befristet bis 31.03.2032, erteilt. Gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid wurde auch die Überprüfung der Teichanlage ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 02.05.2025, ha. eingelangt am 14.05.2025, hat der nunmehrige Besitzer Herr Tobias Schnabler, nach Durchführung eines gewässerpolizeilichen Verfahrens um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung bei der ggst. Fischteichanlage auf dem Grst. Nr. 396, KG Oberkirchen, durch Errichtung des Teiches 3, unter Vorlage von Projektunterlagen (3-fach), datiert mit 24.04.2025, erstellt vom Ziviltechnikerbüro für Bauingenieurwesen Vater & Sohn Steinbacher in 3343 Hollenstein an der Ybbs, angesucht.
Die zusätzliche errichtete Teichanlage auf Grst. Nr. 396, KG Oberkirchen, ist bachab im Bereich des orographisch linken Ufers des Grubbaches situiert und wird laut Projekt mit dem Überwasser des Teiches 2 gespeist. Der Teich 3 weist eine befestigte Sohle mit in Beton versetzten Steinen als Ufermauer samt aufsitzender Umzäunung auf. Die dritte Teichanlage dient sowohl als Separierungsbecken, als Aufzuchtbecken kleinerer Fische, sowie als Sortier- und Auslagerbecken bei Reinigungsarbeiten im Teich 1 oder 2.
Durch die Wasserdurchleitung aus Teich 2 kommt es bei Erweiterung der Anlage zu keiner erhöhten Wasserentnahme aus dem Gerinne (Grubbach).
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt Hollenstein an der Ybbs aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 04.12.2025, um 13.00 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt Hollenstein an der Ybbs, Walcherbauer 2, 3343 Hollenstein an der Ybbs (Sitzungssaal)


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2025 Amt der NÖ Landesregierung