Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 21.11.2025 )
Amzaj Ljumnije, 2170 Poysdorf
Frau AMZAJ Ljumnije hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch das Projekt "Einbau einer Pizzeria“
im Standort 2170 Poysdorf, Josefsplatz 6, angesucht.
Projektbeschreibung:
Die genehmigte Betriebsanlage „Tanzcafe“ soll nunmehr insofern abgeändert werden, in-dem eine Küche eingebaut werden soll und die Betriebsanlage als „Pizzeria-Kebap-Restaurant“ betrieben wird. Die Betriebszeiten werden mit Montag bis Samstag von 10 bis 22 Uhr und Sonntag 10 bis 18 Uhr angegeben.
Hinweise:
1.Die Projektunterlagen liegen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bei der Be-zirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.
2.Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3.Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie inner-halb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistel-lung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer In-teressen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästi-gungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4.Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu er-teilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 339
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
