Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 26.02.2026 )

Marktgemeinde St. Peter in der Au, KG Kirnberg

Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Forsttechnischer Dienst (WLV), 3390 Melk, hat namens der Marktgemeinde St. Peter in der Au, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, mit Schreiben vom 09.12.2025 um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für Wie-derherstellungs- bzw. Schutzmaßnahmen im Bereich des Anthofergra-bens/Ramingbaches aufgrund des Unwetterereignisses 2024 unter Projektvorlage angesucht.
Das vorliegende Projekt, 3-fach eingelangt am 11.12.2025, beinhaltet zusammengefasst die Räumung des abgelagerten Murmaterials im Bereich des Talbodens und des verfüll-ten Ramingbaches, den Rückbau des provisorischen Gerinnes (welches durch die Ein-satzkräfte im Zuge des Ereignisses ausgehoben wurde), die Errichtung eines Ablenkdammes sowie die Errichtung eines Instandhaltungswegs mit Furt.
Die Maßnahmenumsetzung in Niederösterreich in der KG Kirnberg betrifft die Grundstücke Nr. 776/1, 782/2, 740/1 und 1721/6 und in Oberösterreich in der KG Blumau die Grundstücke Nr: 1090/1 und 523.
Durch die Räumung des Murkegels soll der natürliche Retentionsraum östlich des Anwesens „Edlinger“ GrstNr. 776/1 (Bereich Talboden) so weit wiederhergestellt werden, dass ein Folgeereignis schadlos abgelagert werden kann. Die Ablenkung soll dabei durch die Errichtung eines Leitdammes begünstigt werden.
Die Projektsunterlagen wurden zuletzt zur geotechnischen Vorprüfung am 30.01.2026 ergänzt.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au aufliegenden Projekt hervor.
Hierüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Steyr- Land eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 26. Februar 2026, um 08.30 UhrTreffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au, Hofgasse 6, 3352 St. Peter in der Au (Sitzungssaal) an.
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müs-sen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.
Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemein-den, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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