Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 26.03.2026 )

Gemeinde Hollenstein/Ybbs, 3343 Hollenstein an der Ybbs

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.05.2009, Zl. AMW2-WA-09109, wurde der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Hammerbach in der KG Großhollenstein, Gemeinde Hollenstein an der Ybbs erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde dabei der 31.12.2015 bestimmt.
Mit dem nachstehend angeführten mail vom 21.12.2015 wurde von der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) mitgeteilt, dass die Maßnahmen zur Bewilligung abgeschlossen sind und es keiner weiteren Verlängerung zur Umsetzung der Maßnahmen bedürfe.
„Fertigstellungsmeldung aus dem Jahr 2015:
Pos. 01: Hammerbach hm 0,20-2,00: Erhöhung Ufermauer: plangemäß ausgeführt
Pos. 02: Hammerbach hm 7,35-hm8,10 Absenken der Wehr: nicht ausgeführt
Pos. 03: Hammerbach hm 22,50: Brücke neuerrichtet, Erhöhung der Ufermauer und FAH nicht ausgeführt
Pos. 04: Hammerbach hm 32,50-hm33,00: Berme und Damm: plangemäß ausgeführt
Pos. 05: Klausgraben hm 0,00-3,00: Sanierung Ufermauer: plangemäß ausgeführt“
Mit mail vom 8.1.2016 wurde aber folglich von der WLV um Verlängerung der Bewilligung um 5 Jahre angesucht, da die ausständigen Positionen doch noch umgesetzt werden sollten.
Dieser Antrag sowie weitere Anträge, zuletzt vom 12.12.2023, auf Fristverlängerung sind gemäß § 112 WRG als verspätet eingebracht zu beurteilen und ist zwischenzeitig auch die Maximalerstreckungsfrist von 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung abgelaufen.
Zur erfolgten Teilfertigstellungsmeldung aus 2015 liegt weiters der Bericht der wasserrechtlich bestellten gewässerökologischen Bauaufsicht, Herrn Mag. Christian Mitterlehner, datiert mit „Jänner 2016“, eingelangt mit mail vom 03.02.2016, vor.
Nach Vorlage der Ausführungsunterlagen zur erfolgten Teilfertigstellung wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Wasserrechtsbehörde geprüft, inwieweit die bewilligten Anlagen bescheidgemäß hergestellt wurden und allfällige Abweichungen - hierzu zählen auch die Nichtausführung von Anlagen/Anlagenteilen oder Nichteinhaltung von
Auflagen - nachträglich genehmigt werden können bzw. allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben.
Die Fertigstellungsunterlagen liegen bis zur Verhandlung auf der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und am Gemeindeamt der Gemeinde Hollenstein zur Einsicht auf.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 26.03.2026, um 13.30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Hollenstein an der Ybbs Rathaussaal, Walcherbauer 2, 3343 Hollenstein an der Ybbs an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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