Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 28.03.2026 )
Haubis GmbH, 3252 Petzenkirchen
Haubis GmbH, hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und die Inbetriebnahme einer Topfspülanlage samt Be- und Entlüftungsanlage im Waschraum anstatt des geplanten Müllraumes im Standort Kaiserstraße 8, 3252 Petzenkirchen, Grundstücke Nr. 286/1, 693 und 694/1, KG und Marktgemeinde Petzenkirchen, angesucht.
Hinweis:
Die Projektunterlagen liegen zwei Wochen ab Erhalt bzw. Aushang dieser
Kundmachung an der Amtstafel bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zur
Einsichtnahme auf.
Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterla-gen
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die
eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen
und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß
§ 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser
Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO
1994).
Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung
erlangen. Der Schutz ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor
Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen.
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens
überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 329
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
