Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.07.2026 )

Wassergenossenschaft St. Johann I, St. Peter in der Au, bestehende Trink- und Nutz-wasserversorgungsanlage (Vertikalfilterbrunnen) auf Grst. Nr. 250/2, KG St. Johann in Engstetten

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.12.1996, 9-W-96002, wurde den Einzelpersonen Herrn Manfred und Frau Andrea Grestenberger u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage auf Grst. Nr. 250/2, KG St. Jo-hann in Engstetten, mit einem Entnahmekonsens von 0,3 l/s bzw. 4,2 m³/d, befristet bis 31.12.2026, erteilt. Mit Überprüfungsbescheid vom 25.06.1997, 9-W-96002, wurde festgestellt, dass die Anlage der Bewilligung entspricht.
Da ein Übertrag dieses Wasserrechtes auf die zwischenzeitig gegründete Wassergenos-senschaft St. Johann I rechtlich nicht möglich ist und ein Wiederverleihungsverfahren nur von den bisher Wasserberechtigten beantragt werden kann, wurde nunmehr zuletzt von der Wassergenossenschaft St. Johann I, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Manfred Grestenberger, mit Antrag, datiert mit 17.03.2026, ha. eingelangt am 18.03.2026, um die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die ggst. mit ha. Bescheid vom 11.12.1996, 9-W-96002, bewilligte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf GrstNr. 250/2, KG St. Johann in Engstetten, angesucht. Von der ggst. Wasserversorgungsanlage werden folgende Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser versorgt, wobei es in drei Fällen gegenüber der Bewilligung zu Eigentümerwechseln gekommen ist: Elias Ritt, Grst. Nr. 250/13, St. Johann 33, 3352 St. Peter, Hochstrasser Kurt, Grst. Nr. 250/24, St. Johann 36, 3352 St. Peter, Wedl Sylvia und Anselm, Grst. Nr. 250/21, St. Johann 38, 3352 St. Peter, Grestenberger Andrea und Manfred, Grst. Nr. 250/2, St. Johann 35, 3352 St. Peter. Die ursprünglichen Antragsunterlagen zur Bewilligung wurden dahingehend ergänzt, als im Antrag ausgeführt wurde, dass zwischenzeitig die verzinkten Stahlrohre im Jahr 2025 gegen Edelstahlrohre getauscht worden sind und im Übrigen an der Anlage keine Änderungen an der Wasserbenutzung vorgesehen sind.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Donnerstag, den 09.07.2026 an.
Treffpunkt: 11.00 Uhr am Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au, 3352 St. Peter in der Au, Hofgasse 6 (Sitzungszimmer)




Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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