Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.10.2026 )
Raiffeisen-Lagerhaus GmbH, KG Bruck an der Leitha
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12.08.2025, BLW2-BA-2082/005, wurde der Raiffeisen-Lagerhaus GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 2460 Bruck an der Leitha, Feldgasse 4-8, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Baustofflagerhalle“ auf Grundstück Nr. 1041 der KG Bruck an der Leitha, erteilt.
Die Raiffeisen-Lagerhaus GmbH hat nunmehr die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Baustofflagerhalle im Standort 2460 Bruck an der Leitha, Feldgasse 4-8, durch folgendes Vorhaben, dass das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst, angezeigt:
"Einbau von 2 Rolltoren und 1 Gehtüre in die bestehende Baustofflagerhalle".
Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 07. Oktober 2026, statt. Treffpunkt: 13.45 Uhr an Ort und Stelle (2460 Bruck an der Leitha, Feldgasse 4-8, Baustofflagerhalle).
Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 239
2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10
