Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 21.10.2026 )

Netz Niederösterreich GmbH, KG Mistelbach

Die Netz Niederösterreich GmbH plant den Ersatzneubau der Verteilerleitung Nordring 2
DN 200 MOP 70 bar im Bereich des Naturdenkmal Zaya-Wiesen in der KG Lanzendorf im
Bereich zwischen der Mitschastraße und der Ernstbrunnerstaße auf einer Länge von ca.
1,2 km.
Wasserrechtlich relevante Aspekte dieser Einreichung sind:
• Durchführung von Wasserhaltungsmaßnahmen für die Leitungsherstellung in offe-
ner Bauweise, Reinigung der Wässer in einem Absetzcontainer und nachfolgend
Einleitung in den Vorfluter (Zaya, Gewässer ID 300298). Alternativ erfolgt die Ver-
rieselung der Wässer im Naturdenkmal Zayawiesen
• Herstellung der Leitung zwischen den Abschnitten in offener Bauweise mittels
Spühlbohrverfahren unter dem Grundwasserdruckniveau und zum Teil im wasser-
führenden Kies (druckgespanntes Grundwasser)
• Querung des unbenannten Gewässers mit der ID 315120 im Zuge der bereits oben
angeführten Spülbohrung
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 21. Oktober 2026 um 08:30 Uhr
Treffpunkt: Sitzungssaal im Rathaus der Stadtgemeinde Mistelbach an

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
02742/9005 339
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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