Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.11.2026 )
Plangl Ing. Wolfgang, KG Piesting
Mit Eingabe vom 03.03.2026 hat Herr Ing. Wolfgang Plangl um neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Anstromsonden auf dem Grst. Nr. .303 sowie 2 Grundwassersonden auf dem Grst. Nr. 209/2, beide KG Piesting, Gemeinde Markt Piesting, angesucht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 05.11.2026 um 09:00 Uhr
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, 1. Stock, Zimmer Nr. 1.04 an.
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, geladen.
Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie einer Kundmachung auf der Homepage der Behörde geladen.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.
Rechtsgrundlagen
§§ 32, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 419
2700 Wiener Neustadt, Ungargasse 33
