Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14)

WICHTIGE INFORMATION

Vom BMLRT sind nun die cut-off-Dates für die Antragstellung bekanntgegeben worden. In der Vorhabensart „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14), M01“, können Anträge nach dem Programm LE 14-20 nur noch bis 31.12.2023 angenommen werden. Ab dem Folgetag ist die Antragstellung im GSP 23-27 möglich. Der letzte Zahlungsantrag muss spätestens bis zum 30.06.2025 eingebracht sein.

Die Maßnahme Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14) beinhaltet folgende drei Vorhabensarten

  • Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation in der Land- und Forstwirtschaft (1.1.1)
  • Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft (1.2.1)
  • Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen) für die Land- und Forstwirtschaft (1.3.1)

Förderungsziele

Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Qualifikationen durch weiterführende außerschulische Berufsbildung zur erfolgreichen Übernahme und Führung von Betrieben.

Verbesserung der fachlichen, persönlichen und unternehmerischen Kompetenzen zur Erfüllung der steigenden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen durch Fort- und Weiterbildung; dies soll zu einer Vertiefung und Erweiterung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beitragen.

Bereitstellung von zielgruppengerecht aufbereiteten Informationen für den Bereich Land- und Forstwirtschaft  und Information der Öffentlichkeit über die Leistungen und Wirkungen der Landwirtschaft.

Vorstellung erfolgreicher Beispiele zur Umsetzung von neuen Erkenntnissen in der Praxis und fachlicher Austausch durch Betriebsbesichtigungen (Exkursionen). 

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühester möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die bewilligende Stelle, erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Förderungsvoraussetzungen

  • Förderungswerber können nur Anbieter von Bildungsmaßnahmen sein, die als Qualitätsnachweis über ein gültiges Ö-Cert oder ein im Ö-Cert aufgelistetes gültiges Qualitätsmanagementsystem für Erwachsenenbildungsorganisationen verfügen. Ein gültiges QM-Zertifikat muss für die gesamte Projektlaufzeit vorhanden sein. Läuft das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene QM-Zertifikat schon vorher aus, kann die Bewilligende Stelle nur eine bedingte Bewilligung unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Vorlage des neuen QM-Zertifikats aussprechen.
  • Die Anbieter verfügen über die Anerkennung des BMLRT als Bildungsanbieter für die Vorhabensart "begleitende Berufsbildung und Fort- und Weiterbildung" und den beantragten regionalen Wirkungsbereich und den bzw. die inhaltlichen Schwerpunktbereiche des Programms LE 14-20 (Letzteres ist nur für Fort- und Weiterbildung relevant).
  • Die Inhalte der beantragten Bildungsvorhaben müssen mindestens einem der Schwerpunktbereiche, für den der Bildungsanbieter anerkannt wurde, zuordenbar sein.  

Ergebnis des Auswahlverfahrens der Bildungsanbieter

  • Anerkannte Bildungsanbieter für die Maßnahme M1

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien zu Vorhabensarten 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1

Nur die vom BMLRT auf Basis eines Auswahlverfahrens anerkannten Bildungsanbieter für Niederösterreich  sind berechtigt, Vorhaben zur Förderung einzureichen.

Die bei der bewilligenden Stelle (Abteilung Landwirtschaftsförderung, LF3) eingereichten Förderantrage werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlkriterien zu Vorhabensart 1.1.1 (Version 7.0) entnehmen Sie bitte den Downloads (siehe unten).

Die Beschreibung der Auswahlkriterien zu Vorhabensart 1.2.1 (Version 7.0) entnehmen Sie bitte den Downloads (siehe unten).

Die Beschreibung der Auswahlkriterien zu Vorhabensart 1.3.1 (Version 7.0) entnehmen Sie bitte den Downloads (siehe unten).

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensarten "Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Artikel 14, M01" möglich. Nur jene Förderungsanträge, die Niederösterreich betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Haus 12, 5. Stock

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF3 gibt daher als letzten Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

31. Dezember 2023

bekannt.

Die Förderungsanträge können postalisch an oben genannte Adresse, per Fax (02742/9005-13535) bzw. eingescannt an post.lf3@noel.gv.at übermittelt werden.

Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Antrag auf Zahlung

Alle Downloads für die Abrechnung finden Sie auf der Seite "Allgemeine Informationen zum Programm Ländliche Entwicklung 2014 - 2020"

Die Auszahlung von Fördermittel  erfolgt durch die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Zahlungsantragsunterlagen durch die jeweils zuständige Bewilligende Stelle.  

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13581, 02742/9005-12984
Fax: 02742/9005-13535
Letzte Änderung dieser Seite: 23.1.2024
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