Der Feldhamster

Der Feldhamster ist eine selten vorkommende Art, auf deren Vorkommen man vor allem durch ihre Baueingänge aufmerksam wird.

Durch seine grabende Tätigkeit kann es zu Einbrüchen auf landwirtschaftlichen Flächen oder auf Wegen kommen. Auf Friedhöfen kann es zu solchen Einbrüchen auf den Pfaden zu den Gräbern kommen sowie zu Schäden am Grabschmuck, da Feldhamster auch Friedhofspflanzen fressen.

Wenn im Friedhof Baueingänge des Hamsters auf Wegen liegen, können diese ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug zur unmittelbaren Abwendung der Gefahrensituation verfüllt werden.

Ist es hingegen absehbar, dass Verfüllungen von Baueingängen an Wegen zum Schutz der Friedhofsbesucher regelmäßig erforderlich sind – wovon bei Vorkommen des Feldhamsters auf Friedhöfen auszugehen ist – so ist dafür eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 NÖ NSchG 2000 zu beantragen (siehe Absatz Rechtliche Rahmenbedingungen). 

Feldhamster frisst Grabschmuck
Feldhamster frisst Grabschmuck© G. Hubich

Generell ist zu raten, langfristig die Wege durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Untergrabungen durch Feldhamster zu sichern. Möglichkeiten dazu sind im Endbericht zum Projekt „Feldhamster am Friedhof in Kottingbrunn“ beschrieben. Der Bericht ist im Download-Bereich zu finden.

Ziel jeglicher Maßnahmen kann es aber nur sein, den Hamster so zu lenken, dass er andere Stellen für den Baueingang sucht. Keinesfalls darf das Ziel die Vergrämung des Feldhamsters sein. Aus diesem Grund ist es verboten, Baueingänge abseits der Wege zu verfüllen.

 

Der Feldhamster ist über weite Teile Mittel-, Südost- und Osteuropas und auch in Teilen Asiens verbreitet. Ursprünglich bewohnte er Steppen und Waldsteppen. Als typischer Kulturfolger ist der Feldhamster heute auf Feldern und an deren Rändern, an Feldwegen, Böschungen, Rainen und auch auf Trockenrasen und in Weingärten zu finden. Im Siedlungsgebiet kann man ihn auf Rasenflächen in Gärten, Parks und Friedhöfen finden.

In Österreich kommen Feldhamster ausschließlich im östlichen Flach- und Hügelland vor. 75% der österreichischen Population leben in Niederösterreich.

Verbreitungsgebiet des Feldhamsters in Österreich:

Verbreitung des Feldhamsters
Quelle: Artikel 17 Bericht 2013 – 2018 gem. FFH - Richtlinie


Feldhamster
Feldhamster© G. Hubich

Der Feldhamster stellt die einzige in Österreich heimische Hamsterart dar. Ein Hamster wird bis zu 35cm lang und 250 – 650g schwer. Durch seinen Körperbau ist er an das Leben unter der Erde angepasst – seine kurzen kräftigen Beine mit starken Krallen eignen sich perfekt zum Graben.

Es werden nur Flächen als Lebensraum genutzt, die ganzjährig eine gute Nahrungssituation bieten. Der Hamster lagert für die Wintermonate Nahrung ein, daher ist es wichtig, dass auch im Herbst noch ausreichend Nahrung verfügbar ist. 
Als Einzelgänger leben Feldhamster in komplexen, selbst gegrabenen Bauen, die auch gegenüber Artgenossen verteidigt werden. Auch wenn Hamster immer wieder tagsüber beobachtet werden können, sind sie doch vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv.
Von Ende August bis längstens Ende März hält der Hamster Winterschlaf. Während dem Winterschlaf sind die Baueingänge verschlossen.  
Seine Nahrung besteht vorwiegend aus Pflanzenmaterial, Samen und Knollen. Im Frühling frisst der Hamster v.a. Gräser und Kräuter. Im Herbst werden als Vorbereitung auf den Winterschlaf vermehrt Samen, Früchte und Knollen aufgenommen und auch als Wintervorrat in den Bau eingetragen. Auch tierische Nahrung (Schnecken, Regenwürmer, Käfer, Jungvögel, Amphibien…) können Bestandteil seiner Nahrung sein.


Im letzten nationalen Bericht gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43 EWG) (2013- 2018) wurde der Erhaltungszustand des Feldhamsters österreichweit als ungünstig/schlecht (U2 = unfavourable) eingestuft.

Im internationalen Recht ist der Feldhamster als "streng geschützte Tierart" in der Berner Konvention und in der FFH-Richtlinie (Anhang IV) verankert. Im Anhang IV befinden sich all jene Tier- und Pflanzenarten zu deren Schutz entsprechende Artenschutzbestimmungen einzuhalten sind. Die Verpflichtungen der FFH-Richtlinie sind im NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt, das in §18 Abs. 4 die Verbote für besonders geschützte Arten, wie den Feldhamster, regelt.

Aktuelle rechtliche Grundlagen finden Sie unter Rechtliche Grundlagen für den Artenschutz. 

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