Rechtliche Grundlagen für den Artenschutz

Der Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere wird durch den § 17 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (LGBl. 5500)  und durch die NÖ Artenschutzverordnung (LGBl. 5500/2) in Kombination mit dem § 18 NÖ NSchG 2000 geregelt.

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

§ 17 NÖ Naturschutzgesetz (LGBl. 5500) regelt den allgemeinen Schutz wildwachsender Pflanzen- und Pilzarten sowie freilebender Tierarten. Folgende Bestimmungen sind im Wesentlichen zu beachten:

  • Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
  • Das Pflücken von wildwachsenden und nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden Pflanzen ist ausschließlich für den persönlichen Bedarf im Ausmaß eines Handstraußes (das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können) erlaubt.
    Das Sammeln größerer Mengen und das erwerbsmäßige Sammeln bedürfen der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vor Sammelbeginn.
  • Freilebende Tiere und ihre Entwicklungsformen (wie z.B.: Vogeleier, Schmetterlingsraupen,…) dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden.
  • Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
  • Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten.

 

Besonderer Artenschutz

Den Schutz aller in den Anhängen zur NÖ Artenschutzverordnung (LGBl. 5500/2) gelisteten Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere regeln die Bestimmungen des § 18 NÖ NSchG 2000.


Demnach ist für diese Arten im Wesentlichen verboten:

  • Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten.
  • Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten.
  • Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.
  • Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Artenschutzverordnung angeführten Arten (insbesondere durch Fotografieren oder Filmen) zu verursachen.
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Artenschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   
Letzte Änderung dieser Seite: 5.6.2018
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