Tagespflege für pflegebedürftige Menschen

Die Tagespflege bietet tagsüber notwendige pflegerische und therapeutische Versorgung und Hilfen.

1) Allgemeines, Leistungsvoraussetzungen

Tagespflege für pflegebedürftige Menschen kann von NÖ Pflegeheimen und jeder nach § 49 NÖ SHG bewilligten sozialen Einrichtung angeboten werden. Mit dieser Bewilligung ist eine adäquate qualitative Personalausstattung gewährleistet.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Tagespflege ist der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sowie der Bezug von Pflegegeld.

Die verrechenbaren Kosten der Tagespflege orientieren sich an dem in der NÖ Pflegeheim Verordnung für die NÖ Pflegeheime festgelegten Tarif. Der Tarif wird jährlich angepasst.

2) Eigenleistung des Hilfe Suchenden

Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme der Tagespflege muss der Hilfe Suchende aus seinem Einkommen und dem Pflegegeld eine Mindest-Eigenleistung (Kostenbeitrag) leisten. Die Kostenbeiträge sind von der Höhe des Einkommens bzw. der Pflegegeldstufe abhängig und gestaffelt im Infoblatt Tagespflege für pflegebedürftige Menschen dargestellt.

Unter Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen zu verstehen. Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (wie z.B. Rente, Pension,  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft etc.). Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.

Darüber hinaus besteht keine weitere Kostenersatzpflicht des Hilfe Suchenden bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (Kinder).

3) Abwicklung und Verrechnung

Die Tagespflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom Hilfe Suchenden den Kostenbeitrag laut Infoblatt Tagespflege für pflegebedürftige Menschen ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der Hilfe Suchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.

Die Differenz zwischen den verrechenbaren Kosten der Tagespflege und dem eingehobenen Kostenbeitrag kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungssprengel die Einrichtung liegt, durch Sammelrechnung zum Ersatz angesprochen werden.

Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Tagespflege ist von der Tagespflege erbringenden Einrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Tagespflege" zu übermitteln. Ein neuerlicher Antrag ist nur dann erforderlich, wenn seit der Antragstellung mehr als 1 Jahr verstrichen ist. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise für den Einkommensbezug in Kopie anzuschließen.

Durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird diese Zuschussleistung aus Sozialhilfemitteln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht.

Auf diesen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Notwendige Unterlagen

Diese Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Tagespflege ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Tagespflege" gemäß dem Infoblatt  zu übermitteln.

Kosten

Die Kostenbeiträge sind von der Höhe des Einkommens bzw. der Pflegegeldstufe abhängig und gestaffelt.

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Letzte Änderung dieser Seite: 1.1.2022
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