NÖ Hilft – Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine

Umfassende Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine. 


Aufenthaltsrecht

Wohnsitzmeldung

Grundversorgung

Krankenversicherung

Unterkunft geben oder finden

Bildung

Arbeit und Weiterbildung

Asylantrag

Transport

Sachspenden und persönliche Hilfe

Familienbeihilfe


Aufenthalt in Österreich

Am 04. März 2022 hat die EU die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) auf Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen. Innerstaatlich regelt die Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung vom 11. März 2022 (166/HA) das vorübergehende ex lege Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge aus der Ukraine. Dadurch wird für diese Personen der den Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und dem Arbeitsmarkt sichergestellt.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Österreich kommt allen Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine und deren Familienangehörigen sowie auch Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht zu, wenn sie ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben wurden. Das Aufenthaltsrecht gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder auf Grund einer visumfreien oder visumpflichtigen Einreise bereits vor dem 24. Februar 2022 im Bundesgebiet Österreich aufgehalten haben. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2025 und wird, falls es nicht für beendet erklärt wird, automatisch um bis zu zweimal 6 Monate verlängert.

Erste Informationen nach der Ankunft in Österreich erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine bei der Hotline für ukrainische Staatsbürger bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) unter der mehrsprachigen Hotline +43 1 2676 870 9460 und auf der Website der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.

Informationen und FAQs bezüglich des Aufenthaltsrechtes für Vertriebene aus der Ukraine finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Fremdenwesen und Asyl. Es werden umfangreiche Informationen in deutscher, ukrainischer, englischer und russischer Sprache angeboten. 

Vorübergehend Aufenthaltsberechtigte als Vertriebene in Österreich erhalten den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Dieser kann als Identitätsnachweis verwendet werden und ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt notwendig. Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene ist eine Erfassung / Registrierung notwendig. Details zu den notwendigen Schritten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf untenstehendem Informationsblatt sowie den FAQs zu Registrierung und Aufenthalt

Informationsblatt – Vertriebene aus der Ukraine - Registrierung

Eine Erfassung von privat untergebrachten Vertriebenen aus der Ukraine  ist in Niederösterreich aktuell bei folgenden Stellen möglich:

  • Polizeianhaltezentrum St. Pölten, 3100 St. Pölten, Linzer Straße 47
    Kontakttelefonnummer für die Terminvereinbarung: 059133/35-1911
    Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo – Fr  08.00 – 18.00 Uhr
  •  Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Burgring 2 (Eingang über Neunkirchner Straße 23)
    Telefonnummer für die Terminvereinbarung: 059133/37-1903
    Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo – Fr, 08:00 – 18:00 Uhr

Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
  • Sonstige Identitätsdokumente, etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.

Für die Zusendung eines Ausweises für Vertriebene ist eine Wohnsitzmeldung (siehe unten) Voraussetzung. 

Hinweis: Eine Registrierung kann auch bei einer Erfassungsstelle in einem anderen Bundesland erfolgen. Eine Karte aller Erfassungsstellen in Österreich finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.


Wohnsitzmeldung

Eine Wohnsitzmeldung ist bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt / Magistrat) vorzunehmen, wenn Personen länger als drei Tage in Österreich eine Unterkunft nehmen. 

Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde zu erfolgen. Bei den Meldebehörden aufliegend oder hier finden Sie das Meldezettel-Formular, welches auszufüllen und auch vom Unterkunftsgeber zu unterzeichnen ist. Die Hauptwohnsitzmeldung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung.

Bei Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb erfolgt die Meldung durch den jeweiligen Inhaber.

Bei organisierter Unterbringung wird die Meldung durch die BBU bzw. die Landes-Grundversorgungsstelle vorgenommen.

Weitere Informationen zur Wohnsitzmeldung in Österreich finden Sie auf Österreich.gv.at.


Grundversorgung

Bei der Grundversorgung ist zu unterscheiden, ob die Unterbringung privat oder in organisierten Quartieren der Grundversorgungsstellen erfolgt

Zuständigkeit

Für die Aufnahme von hilfsbedürftigen Vertriebenen aus der Ukraine in die Grundversorgung ist bei individueller Unterbringung ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnsitzes zu stellen.  Der Antrag kann auch über die Gemeinden eingebracht werden.

zum Antrag

Eine Einbringung ist in folgender Form möglich:

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • persönlich bei der Gemeinde oder 
  • schriftlich per Post bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)oder
  • per E-Mail an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)  

Vorraussetzungen

  • Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
  • Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ukrainischen Nationalität (z.B. Ausweisdokument), der Familienangehörigkeit oder des Schutzstatus vor dem 24.02.2022 nach ukrainischem Recht und
  • Hauptwohnsitzmeldung im Verwaltungsbereich der leistungsgewährenden Bezirksverwaltungsbehörde und
  • Inländische Bankverbindung: Eröffnung eines inländischen Bankkontos oder Angabe einer Bankverbindung einer Vertrauensperson (Hinweis: Bei Angabe eines fremden Kontos ist die gesonderte Zustimmung des Antragstellers (Flüchtlings) zur Auszahlung auf dieses Konto notwendig (z.B. durch Vermerk am Erhebungsblatt))
  • Gegebenenfalls ein Miet-, Leih oder Prekariumsvertrag (nur bei Vorlage kann ein "Mietzuschuss" gewährt werden)
  • Ein Asylantrag muss nicht vorliegen

Grundversorgungsleistungen bei individueller (privater) Unterbringung

  • Verpflegungsgeld (monatlich):
    • bis zu EUR 260,00 für Erwachsene
    • bis zu EUR 145,00 für Minderjährige
  • Mietzuschuss (monatlich) bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten (nur bei Nachweis eines diesbezüglichen Rechtsverhältnisses wie z.B. Miet-, Leih oder Prekariumsvertrag):
    • bis zu EUR 330,00 für Familien (ab zwei Personen)
    • bis zu EUR 165,00 für Einzelpersonen
  • Schulbedarfszuschuss für Schulkinder:
    • EUR 200,00 pro Kind und Jahr
  • Bekleidungshilfe:
    • EUR 150,00 pro Person und Jahr
  • Krankenversicherung

Auszahlungszeitpunkt:
Für die Auszahlung der Grundversorgung ist der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend. Wenn der Antrag auf Grundversorgung vor dem 15. eines Monats gestellt wird, wird die Grundversorgung für den gesamten Monat ausbezahlt, bei einer späteren Antragstellung wird nur mehr die Hälfte ausbezahlt.

Die Bekleidungshilfe und der Schulbedarfszuschuss werden automatisch in zwei Tranchen zu je EUR 75,00 bzw. EUR 100,00 ausbezahlt. Der Abstand zwischen den Zahlungen beträgt ungefähr sechs Monate. Für die genauen Termine der Auszahlung erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat).

Mit Gewährung der Grundversorgung haben die hilfsbedürftigen Vertriebene aus der Ukraine auch Anspruch auf Information, Beratung und soziale Betreuung durch die Caritas der Erzdiözese Wien (zuständig für das Industrie- und Weinviertel) und dem Flüchtlingsdienst der Diakonie (zuständig für das Most- und Waldviertel), die vom Land Niederösterreich diesbezüglich vertraglich beauftragt wurden.

Das Land NÖ übernimmt keine Haftungen für ausstehende Mietforderungen oder für entstandene Schäden.

Hilfsbedürftige Vertriebene aus der Ukraine können auch in Vertragsunterkünften des Landes (organisierte Unterbringung) untergebracht werden. In diesen Fällen wird zwischen dem Land Niederösterreich und dem jeweiligen Unterkunftsbetreiber ein Leistungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Vertriebenen vom Unterkunftsbetreiber entsprechend untergebracht und verpflegt werden.

Pro untergebrachtem Flüchtling erhält der Vertragspartner des Landes einen Tagsatz von max. EUR 25,00. Mit diesem Tagsatz hat der Betreiber sämtliche Kosten für die Unterbringung, Verköstigung und sonstigen vertraglichen Auflagen zu übernehmen.

Es wird zwischen Vollversorgung- und Selbstversorgungsunterkünften unterschieden. Bei der Vollversorgung wird das Essen vom Unterkunftsgeber zur Verfügung gestellt und pro Person ein monatliches Taschengeld (EUR 40,-) ausbezahlt. Bei der Selbstversorgung erhält jede Person vom Unterkunftsbetreiber ein tägliches Essensgeld (EUR 7,00), das vom Vertragspartner ausbezahlt.

Neben Unterbringung und Verpflegung erhalten die Vertriebenen wie auch bei der individuellen Unterbringung:

  • Schulbedarfszuschuss für Schulkinder
    • EUR 200,00 pro Kind und Jahr
  • Bekleidungshilfe
    • EUR 150,00 pro Person und Jahr
  • Krankenversicherung

Die Bekleidungshilfe und der Schulbedarfszuschuss werden von den Betreuungsorganisationen in zwei Tranchen zu je EUR 75,00 bzw. EUR 100,00 ausbezahlt. Für die genauen Termine der Auszahlung erkundigen Sie sich bitte bei der Mobilen Flüchtlingsbetreuung der Caritas (zuständig für das Industrie- und Weinviertel) oder dem Flüchtlingsdienst der Diakonie (zuständig für das Most- und Waldviertel). 

Ohne Gegenverrechnung mit der Grundversorgung kann man maximal EUR 110,00 pro Monat verdienen („Freibetrag“). 
Dieser Freibetrag erhöht sich pro unterhaltsberechtigter Person der Kernfamilie (Ehepartner und/oder Kinder) um zusätzlich EUR 80,00.
Hinweis: Dies gilt nur für unselbständige Tätigkeiten. Zum „Zuverdienst“ zählt nicht nur der Lohn, sondern beispielsweise auch der Bezug von AMS Leistungen.

Beispiel:

Hat eine Frau zwei Kinder, dann darf die Frau EUR 110,00 für sich und EUR 80,00 pro Kind (bei zwei Kindern also EUR 160,00) dazuverdienen. Sie kann also insgesamt EUR 270,00 verdienen, ohne dass es Einfluss auf die Grundversorgung hat.

Verdient die Frau nun aber EUR 600,00 und bekommt bisher EUR 715,00 Grundversorgung, ist alles was über den Freibetrag von EUR 270,00 hinaus geht von der Grundversorgung abzuziehen. Dies wird von der auszahlenden Stelle berechnet und abgezogen:

Einkommen€ 600,-
- Freibetrag€ 270,-
= Einkommen ohne Freibetrag € 330,-


Grundversorgung€ 715,-
- Einkommen ohne Freibetrag € 330,- 
= Grundversorgung angepasst€ 385,-

Die Frau erhält daher noch EUR 385,00 an Grundversorgung. Somit stehen der Familie pro Monat € 985,00 zur Verfügung.

Die zuständige Grundversorgungsstelle, also die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnortes, ist über die Arbeitsaufnahme zu informieren.

Es kann durch eine Arbeitsaufnahme auch zum gänzlichen Verlust des Anspruches auf Grundversorgung kommen. Dies geschieht jedenfalls bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Gewerbeanmeldung).

Der Grundversorgungsstelle (Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes) sind jedenfalls folgende Umstände ehestmöglich zu melden:

  • Arbeitsaufnahme
  • Umzug
  • Abwesenheit außerhalb des Bezirks / im Ausland ab einer Woche
  • Geburten 

Zu einer Entlassung aus der Grundversorgung kann es insbesondere kommen bei:

  • Drohungen und Gewalttätigkeit
  • ausreichendem eigenen Einkommen
  • Vermögen
  • unzumutbarem Verhalten in Quartieren
  • nicht genehmigtem Wechsel des organisierten Quartiers
  • ab drei Tagen Abwesenheit vom organisierten Quartier  

Wenn man aus der Grundversorgung entlassen wird, verliert man die organisierte Unterkunft (private Unterkünfte sind nicht betroffen) – bitte halten Sie Rücksprache mit dem Unterkunftsleiter.

Bei Verlust der Grundversorgung und Arbeitsaufnahme über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2022: EUR 485,85) ist man weiter (über die Arbeit) sozialversichert.
Wenn man keine Grundversorgung erhält und das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist man unfallversichert. 


Krankenversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ermöglicht Vertriebenen aus der Ukraine unter Vorlage eines Nachweises über den Flüchtlingsstatus (zB. Reisepass als Staatsbürger der Ukraine) die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Kassenärzten und Heilmittel sowie Heilbehelfe bei Apotheken.  

Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, wurden per Verordnung (164/HA) in die Krankenversicherung einbezogen. Die Maßnahme ist bis 24. März 2025 befristet.

Im Zuge der Erfassung der Vertriebenen (siehe oben Punkt „Ausweis für Vertriebene“) werden die erfassten Daten über das Grundversorgungssystem an die ÖGK weitergeleitet und es wird automatisch eine Versicherungsnummer vergeben. Um anschließend eine E-Card zu erhalten erkundigen Sie sich bitte einige Zeit nach der Erfassung bei der ÖGK, ob Sie bereits im System aufscheinen. Die Kundenservicestellen der ÖGK können bei Vorliegen einer Versicherungsnummer einen e-card-Ersatzbeleg ausstellen.

Bis zum Erhalt des e-card Ersatzbeleges können medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK erfolgen.


Unterkunft 

Wenn Sie nach Österreich geflüchtet sind und nach der Ankunft eine Unterkunft suchen, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU). Diese übernimmt die Beratung und Aufnahme in die Bundesbetreuung sowie die Koordinierung von Quartiersangeboten für Vertriebene aus der Ukraine. 

Die Hotline der BBU des Bundes ist unter +43 1 2676 870 9460 erreichbar.

Wenn Sie eine Unterkunft für die Aufnahme von hilfsbedürftigen Vertriebenen aus der Ukraine zur Verfügung stellen möchten, schreiben Sie bitte ein E-Mail an post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at.

Ein Mietvertrag hat die Bezeichnung des Mietobjektes, dessen Größe, die Höhe der Miete einschließlich der Betriebskosten, die Dauer des Mietverhältnisses sowie Name/Unterschrift der Vertragspartner zu enthalten.
Hinweis: Es können andere Rechtsgeschäfte als ein Mietvertrag einen "Mietzuschuss" für Vertriebene aus der Ukraine begründen (z.B. Prekarium, Leihe).  

Die Obergrenze der Miete liegt bei (Richtwert):

  • Familie bis max. 4 Personen EUR 530,00 / monatlich
  • Familie ab 5 Personen EUR 50,00 / pro weitere Person monatlich
  •  Einzelperson EUR 265,00 / monatlich

Diese Bezugsgrenze dient zum Schutz der hilfsbedürftigen Fremden vor ungewollter Verschuldung. 
Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzbedürftige ist diese Mietobergrenze nicht maßgeblich.


Bildung

Eine Übersicht zum österreichischen Bildungssystem bietet der mehrsprachige Flyer des OeAD (Österreichischer Austauschdienst – Agentur für Bildung und Internationalisierung).

Bezüglich Zugang zu einem Kindergarten erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Gemeinde. 

Grundsätzlich gibt es in Österreich ein verpflichtendes Kindergartenjahr. Dieses beginnt in dem Jahr, in dem das Kind vor dem 1. September fünf Jahre alt geworden ist und dauert bis zum Eintritt des Kindes in die Schule. 

Für Fragen rund um das Thema Kindergärten steht die NÖ Kindergarten Hotline (Montag bis Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr) unter 02742/9005-16980 zur Verfügung.

Wenn Sie einen Platz an einer Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule, allgemein bildenden mittleren/höheren Schule bzw. einer berufsbildenden mittleren/höheren Schule (für Jugendliche ab 15 Jahre) benötigen, nehmen Sie bitte mit der in Frage kommenden Schulleitung bzw. mit der zuständigen Abteilungsleitung der Bildungsdirektion Kontakt auf. 

Zur Anmeldung eines Kindes in einer österreichischen Schule nehmen Sie bitte den Meldezettel, falls vorhanden das letzte Schulzeugnis aus dem Heimatland sowie weitere wichtige Unterlagen (z.B. Ausweisdokumente) mit. 

Grundsätzlich besteht für Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht (in der Regel im Alter von sechs bis fünfzehn Jahren). 

Allgemeine Informationen zum Schulsystem finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsschreiben der Bildungsdirektion NÖ sowie auf der Website der Bildungsdirektion NÖ. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Schulservice der Bildungsdirektion unter der Telefonnummer: 02742/280 4444 (Servicezeiten: Mo-Fr 08:00 bis 16:00 Uhr).

Informationsschreiben der Bildungsdirektion NÖ zum Thema Schulen – Ukrainisch

Die Österreichische Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD) bietet einen Überblick über die unterschiedlichen Studienangebote in Österreich, informiert bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten sowie über die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen.  

Mehrsprachige Informationen stehen auf der Website Study in Austria und dem Informationsflyer (ukrainisch) zur Verfügung. 


Arbeit und Weiterbildung

Das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) bietet Unterstützung und Beratung zum Thema Arbeiten in Österreich. Das AMS informiert über freie Arbeitsstellen und unterstützt betreffend Deutschkurse und hinsichtlich sonstiger Qualifizierungen. Informationen für Vertriebene aus der Ukraine auf Ukrainisch, Englisch, Russisch und Deutsch werden auf der Website des AMS zur Verfügung gestellt. Weiters wurde für auftretende Fragen die E-Mailadresse ukraine@ams.at eingerichtet. 

Bei Anmeldung in einer Geschäftsstelle des AMS werden von den Vertriebenen die Daten zu absolvierten Ausbildungen, beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen erhoben.

Personen mit einem "Ausweis für Vertriebene" haben seit 21. April 2023 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Somit müssen Unternehmen, die Personen mit einem "Ausweis für Vertriebene" beschäftigen wollen, keine Beschäftigungsbewilligung des AMS mehr einholen.

Die zuständige Grundversorgungsstelle, also die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnortes, ist über die Arbeitsaufnahme zu informieren.

Freie Stellen werden beispielsweise auf der Jobplattform des AMS zur Verfügung gestellt. Sollten Sie freie Stellen melden wollen, steht das Service für Unternehmen des AMS zur Verfügung.  

Die Niederösterreichische Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) bietet UkrainerInnen Arbeitsplätze in Kliniken und Pflegezentren. Weitere Informationen sind im zweisprachigen (dt./uk.) Informationsflyer der NÖ LGA enthalten.
Eine Aufzählung der Berufsbilder der NÖ LGA in deutscher und ukrainischer Sprache finden Sie in diesem Dokument.

Spezifische Informationen für ArbeitgeberInnen, welche Vertriebene aus der Ukraine einstellen möchten, werden auf der Website des AMS zur Verfügung gestellt. 

Wenn im Ausland berufliche Qualifikationen erworben wurden und im Rahmen dieser in Österreich eine Arbeit aufgenommen werden soll, müssen diese Qualifikationen in Österreich anerkannt werden. 

Die zuständige Beratungsstelle ist die Anlaufstelle für Menschen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST). Diese stellt folgendes Informationsblatt auf Ukrainisch zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Thema Anerkennung von Qualifikationen finden Sie zudem auf Ukrainisch sowie auf Deutsch auf der Website Berufsanerkennung in Österreich.

Für die Nostrifikationen von Gesundheitsberufen, wie beispielsweise für ÄrztInnen, Hebammen, ZahnärztInnen und Pflegekräfte stellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) folgendes Informationsblatt zur Verfügung.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet kostenlose Deutschkurse, sowie Orientierungskurse und Beratungen zur Integration in Österreich an. Auf der Website des ÖIF erhalten Sie weitere Informationen.

Freiwillige können sich beim Österreichischen Integrationsfonds – Treffpunkt Deutsch melden, wo sie ehrenamtlich Vertriebenen bei der Vertiefung der Deutschsprachkenntnisse unterstützen können.



Asylantrag

Für das vorübergehende Aufenthaltsrecht sowie den Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ist kein Asylantrag notwendig.

Wenn Sie dennoch einen Asylantrag stellen möchten, können Sie Informationen dazu auf der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl finden.


Transport

  • Ukrainische Führerscheine
    Gemäß Artikel 3 VO (EU) 2022/1280 dürfen Inhaber gültiger ukrainischer Führerscheine, sofern sie sich nachweislich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, für die gesamte Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthalts von ihrem ukrainischen Führerschein Gebrauch machen. Eine Verpflichtung zur Umschreibung des Führerscheines gemäß § 23 Führerscheingesetz besteht somit nicht, solange der ukrainische Führerschein gültig ist.
    Gemäß Artikel 5 VO (EU) 2022/1280 sind auch von der Ukraine ausgestellte Führerscheine, welche nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen sind, von den Mitgliedstaaten weiterhin als gültige Führerscheine anzuerkennen, sofern es sich bei der ausgelaufenen Frist um eine aufgrund der Ersterteilung der Lenkberechtigung bestehende Befristung von 2 Jahren handelt. Nur diese abgelaufenen 2-Jahresfristen gelten bis zu einem Jahr nach Ende des Kriegsrechts in der Ukraine als verlängert, andere abgelaufene Fristen hingegen nicht. 
    Die VO (EU) 2022/1280 hat in Artikel 6  auch eine Regelung für jene Fälle getroffen, in welchen der ukrainische Führerschein verloren oder gestohlen wurde. Sofern der Nachweis der bestehenden Lenkberechtigung gelingt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein EWR-Führerschein mit dem Code 99.01 ausgestellt werden. Nähere Informationen dazu sind bei den zuständigen Führerscheinbehörden erhältlich.
  • Zulassung von Fahrzeugen
    Es besteht keine Verpflichtung, die von Vertriebenen aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinn der Vertriebenen-VO verwendeten und in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuge in Österreich innerhalb eines Monats zuzulassen. Diese Fahrzeuge können gemäß § 79 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ab Einbringung in das Bundesgebiet ein Jahr lang mit ukrainischer Zulassung und ukrainischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden. Eine Zulassung ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen bei Hauptwohnsitzbegründung in Österreich möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Erlass 2022-0.294.164 und der Website des Bundesministeriums für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Sachspenden und persönliche Hilfeleistung

Vielen Dank, dass Sie Ihre Unterstützung für unsere ukrainischen Nachbarinnen und Nachbarn anbieten wollen. Sie können Ihre Sachspende oder persönliche Hilfe über folgendes Online-Formular einmelden. 



Familienbeihilfe

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts.

Informationen zur Familienbeihilfe sowie zur Antragstellung sind auf der Webseite des Bundeskanzleramts zu finden. Ausfüllhilfen in deutscher und in ukrainischer Sprache werden auf der Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten. 

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ hilft. Landhausplatz 1 3109 St. Pölten E-Mail: buergerbuero.landhaus@noel.gv.at
Tel.: Hotline 02742 / 9005 – 15000
Fax: 02742/9005 - 16130
Letzte Änderung dieser Seite: 7.3.2024
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