Richtsätze Sozialhilfe nach dem NÖ SAG

Richtsätze 2024

Sozialhilfe, für Personen die in einem Mietobjekt wohnen

LebenWohnenGesamt
Alleinstehende/Alleinerziehende   100%693,50462,341155,84
1. und 2. leistungsberechtigte, in Haushaltsgemeinschaft lebende Person   70%485,45323,64809,09

ab der 3. leistungsberechtigten, in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person   45%

312,08208,05520,13

Sozialhilfe, für Personen die in einem Eigentumsobjekt wohnen

LebenWohnenGesamt
Alleinstehende/Alleinerziehende   100%693,50231,17924,67
1. und 2. leistungsberechtigte, in Haushaltsgemeinschaft lebende Person   70%485,45161,82647,27

ab der 3. Leistungsberechtigten, in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person   45%

312,08104,03416,11

Sozialhilfe für in Haushaltsgemeinschaft lebende, unterhaltsberechtigte minderjährige Personen

Leben
bei einer mj. Person (25%)288,96
bei zwei Personen (20% pro Person)231,17
bei drei mj. Pesronen (15% pro Person)173,38
bei vier mj. Personen (12,5% pro Person)144,48
bei fünf oder mehr mj. Personen (12% pro Person)138,70

 Zuschlag für Alleinerzieher

Leben
1. mj. Person - 12%138,70
2. mj. Person - 9%104,03
3. mj. Person - 6%69,35
ab der 4. mj. Person - 3%34,68

Sonstiges

Zuschlag für Behinderung (mit Behindertenpass) - 18%208,05
Begrenzung von Geldleistungen - 175%2.022,72
Untergrenze bei der Begrenzung von Geldleistungen - 20%231,17
Schonvermögen - 

600% des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende

6.935,04

Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

Die Richtsätze werden als Geld- oder Sachleistung gewährt. Insbesondere Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren (z.B. Zahlung der Miete an den Vermieter, Zahlung der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen). Ein Zuschlag für Behinderung steht Inhabern eines Behindertenpasses zu.

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Letzte Änderung dieser Seite: 10.1.2024
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