Meldung der Zucht oder des Verkaufs von Tieren

Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und/oder des Verkaufs ist von Halterinnen und Haltern der Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (gem. § 31 Abs. 4 TSchG). In speziellen Fällen kann für den Halter oder die Halterin auch eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 TSchG erforderlich sein.

Ob bzgl. Ihrer Zucht „nur“ eine Meldepflicht besteht, oder ob eine Bewilligung nötig ist, lesen Sie hier und hier nach (FAQs des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).

Weitere Informationen des Gesetzgebers zur Zucht von Hunden und Katzen finden Sie auf verbrauchergesundheit.gv.at

Vermeiden Sie Qualzuchtmerkmale (bzw. die „Übertypisierung“ von Merkmalen) bei Ihren Zuchttieren und Nachkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z.1 TSchG (Verbot der Tierquälerei). Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Informationen für Züchter/innen über weitere Meldepflichten zum Thema Qualzucht“.

Beachten Sie, dass auch bei einmaliger Zucht (z.B. „Hoppala-Wurf“) eine Meldung bei der Behörde eingebracht und bei Bedarf ein Maßnahmenprogramm zur Vermeidung von Qualzucht vorgelegt werden muss.

Die Meldung Ihrer Zucht können Sie per Formular abgeben.

Abgefragt werden folgende Angaben:

  • Personen-, Adress- u. Kontaktdaten Tierhalter/in
  • Angaben zu den Tieren (Tierart, Rasse, Herkunft, derzeitiger Zuchttierbestand, Beschreibung der Zucht, Anzahl Würfe/Jungtiere pro Jahr, Mitgliedschaft Zuchtverein)
  • Daten zu einzelnen Zuchttieren (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige Chipnummer)
  • Bei der Zucht von Hunden und Katzen: Auskunft über die Art der Information gemäß § 31 Abs. 2 TSchG.
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 28.4.2022
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