Vermarktungsnormen für Geflügel: Eierkennzeichnung, Legehennenregistrierung

Eierkennzeichnung

Seit dem 1.1.2004 dürfen für den Frischkonsum nur noch Eier der Klasse A vermarktet werden.
Eier der Klasse B bzw. Eier 2. Qualität dürfen nur noch an zugelassene Lebensmittelindustriebetriebe und keinesfalls in den Handel abgegeben werden.

Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A

  • Schale und Kutikula: normal, sauber, unverletzt;
  • Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich;
  • Eiklar: klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden Einlagerungen jeder Art;
  • Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend, frei von fremden Ein- oder Auflagerungen jeder Art;
  • Keim: nicht sichtbar entwickelt;
  • Geruch: frei von Fremdgeruch.
Eikennzeichnung

Eier dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden. Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter +5° C gehaltenen Temperatur gekühlt werden (Ausnahme: während der Beförderung und in Verkaufsräumen des Einzelhandels).

Sie haben die erforderlichen Mindestkriterien bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums zu erfüllen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen ist.

Eier, die der Klasse A nicht oder nicht mehr entsprechen, sind als Klasse B einzustufen und dürfen nur an zugelassene verarbeitende Betriebe abgegeben werden. 


Kennzeichnung der Eier

Jedes einzelne Ei muss mit einem Erzeugercode versehen (gestempelt) sein. Der Erzeugercode enthält einen Code für das Haltungssystem, einen Code des Mitgliedsstaates und eine Nummer für die Identifizierung des Erzeugerbetriebes.
Einzige Ausnahme: Direkte Abgabe von Erzeuger/-innen an Letztverbraucher/-innen (Abhofverkauf)

Kennzeichnung der Eier

Die Haltungssyteme werden wie folgt gekennzeichnet:

0 - ökologische Erzeugung
1 - Freilandhaltung
2 - Bodenhaltung
3 - Käfighaltung

Code des Mitgliedsstaates: AT - Österreich 
 

Identifizierung des Erzeugerbetriebes

Die Identifizierung des Erzeugerbetriebes erfolgt in Österreich mit der landwirtschaftlichen statistischen Betriebsnummer (LFBIS).

Folgende Angaben muss die Kennzeichnung verpflichtend enthalten:

  • Name u. Anschrift des Betriebes, der Eier verpackt oder diese veranlasst hat
  • Kennnummer der Packstelle
  • Güteklasse
  • Gewichtsklasse
  • Zahl der verpackten Eier
  • MHD (Mindesthaltbarkeitsdatum)
  • Verbraucherhinweis (Bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen)
  • Art der Legehennenhaltung(Erklärung des Erzeugercodes)

Folgende Angaben können freiwillig angeführt werden:

  • Angabe des Legedatums
  • Angabe der Legehennenfütterung
  • Angabe des Ursprungs der Eier (Im Falle von Eiern aus ausgestalteten Käfigen die Angabe „ausgestalteter Käfig")

Wird das Legedatum angegeben, ist es auf die Eier aufzustempeln. Die Angabe der Legehennenfütterung und die Angabe des Ursprungs der Eier kann auf der Verpackung erfolgen. Werden freiwillige Angaben gemacht, so müssen diese Angaben auch der Realität entsprechen.

 

Zuerkennung des Erzeugercodes

Die Zuerkennung des Erzeugercodes erfolgt durch die Registrierung des Legehennenbetriebes nach dem Vermarktungsnormengesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Verwenden Sie dazu bitte folgendes Antragsformular: Meldung - Legehennen-Registrierung

Wesentliche Änderungen bei der Legehennenhaltung müssen ebenfalls gemeldet werden: Legehennen-Registrierung Änderung


Eipackstellen

Bäuerliche Kleinpackstellen benötigen eine technische Zulassung. Im Zuge der Zulassung wird ihnen eine individuelle Kennnummer zugeteilt. Der Antrag ist auf der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. 

Alle anderen Packstellen benötigen eine technischen Zulassung und eine hygienerechtliche Zulassung. 

Der Antrag auf hygienerechtliche Zulassung ist beim Landeshauptmann zu stellen: Eierpackstelle LM-Zulassung

Der Antrag auf technische Zulassung ist auf der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. 


Angabe der Haltungsform und der Legehennenfütterung am Etikett für Geflügelfleisch

Wenn bei der Etikettierung von Geflügelfleisch Begriffe wie

  •  „Gefüttert mit … % …“
  • „extensive Bodenhaltung“
  • „Freilandhaltung“
  • „Bäuerliche Freilandhaltung“
  • „Bäuerliche Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf“

verwendet werden, müssen die Mastbetriebe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden.

   
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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5)
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