Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
Sallingberg Mgde, Wasserversorgungsanlage, Erweiterung, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)
Die Marktgemeinde Sallingberg hat um wasserrechtliche Bewilligung für folgende Maßnahmen bei ihrer Wasserversorgungsanlage angesucht:
- Errichtung eines neuen Hochbehälters mit einem Speichervolumen von ca. 250 m³ auf Grundstück Nr. 657, KG Sallingberg
- Errichtung und Betrieb einer drehzahlgeregelten Drucksteigerungsanlage zur Versorgung der Druckzone 2 der Ortschaft Sallingberg
- Errichtung und Betrieb von zwei Brunnenleitungen in DA 63 (PN10) mit einer Länge von insgesamt 941 m
- Errichtung und Betrieb von Wasserleitungssträngen in DA 140 und DA 110 (PN10) mit einer Länge von insgesamt 459 m zur Versorgung der Druckzone 1
- Errichtung und Betrieb von Wasserleitungssträngen in DA 125, DA 90 und DA 75 (PN10) mit einer Länge von insgesamt 1.243 m zur Versorgung der Druckzone 2
- Errichtung und Betrieb einer Trinkwasseraufbereitungsanlage auf Grundstück Nr. 657, KG Sallingberg, bestehend aus einem CO2-Riesler, einem Enteisenungs- und Entmanganungsfilter, einem Entsäuerungsfilter und einer UV-Desinfektionsanlage
- Stilllegung und Abbruch des bestehenden Tiefbehälters und des im Nahbereich der Brunnen befindlichen Sammelschachtes sowie der entsprechenden Verbindungsleitungen
- Weiterverwendung des bestehenden Hochbehälters auf Grundstück Nr. 650/2, KG Sallingberg, als Löschwasserbehälter
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt Sallingberg bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Montag, den 28. September 2026 um 8:30 Uhr im Gemeindeamt Sallingberg
statt.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
