Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
EVN Wasser GmbH, Wasserversorgungsanlage "Weinviertel Ost", UV-Desinfektionsanlage NFA Drösing, Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 6. März 2013, WA1‑W‑13209/117‑2012, wurde die Membranfiltrationsanlage sowie die bestehende UV‑Desinfektionsanlage am Brunnenfeld Drösing wasserrechtlich bewilligt. Das Brunnenfeld „Drösing“ umfasst vier Brunnen der EVN Wasser GmbH, für die ein Gesamtentnahmekonsens von 60 l/s vorliegt. Das geförderte Rohwasser wird vor Ort in einer Membranfiltrationsanlage aufbereitet. Zur Abschlussdesinfektion des aufbereiteten Wassers wurde eine UV‑Desinfektionsanlage installiert. Da sich die Beschaffung von Ersatzteilen infolge der Insolvenz des ursprünglichen Herstellers „LIT UV‑Elektro GmbH“ zunehmend schwierig gestaltet, wird die bestehende Desinfektionseinheit durch eine neue Anlage der Firma Aquafides GmbH ersetzt.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten und im Gemeindeamt Drösing bis zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.
Mit Schreiben vom 09. März 2026 hat die EVN Wasser GmbH bei der Wasserrechtsbehörde um das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren angesucht.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Mittwoch, den 28. Oktober 2026 um 09:00 Uhr im Gemeindeamt Drösing, Hauptstraße 8, 2265 Drösing
statt.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
