Rechtliche und technische Informationen

Die Bewässerung einer landwirtschaftlichen Fläche erfordert in der Regel hohen Wasserbedarf und erfolgt mitunter in den Trockenperioden - also zu Zeiten, in denen Grund- und Fließwasser meist knapp ist. Eine Entnahme ist daher nicht unbeschränkt möglich. Derartige Entnahmen unterliegen daher der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und sind auf maximal 25 Jahre befristet.

Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft/ der Magistrat, wo die Bewässerungsanlage (die Wasserentnahmestelle) situiert ist.

Die Behörde hat im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens abzuklären, ob öffentliche Interessen (z. B. Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Flusses) und fremde Rechte (z.B. andere Bewässerungen, benachbarte Brunnenbesitzer, fremdes Grundeigentum) beeinträchtigt werden können.

Zur Beurteilung benötigt die Behörde ein Projekt. Dieses müssen Sie von einem Fachkundigen auf Ihre Kosten erstellen lassen und der Behörde mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen.

Ein Projekt für eine Bewässerung oder Beregnungsanlage hat aus technischer Sicht jedenfalls folgende, von einem Fachkundigen erstellte Unterlagen zu enthalten:

Technischer Bericht

  • Beschreibung der geplanten Beregnungsanlage unter Bezug auf den Bestand:
  • Bedarfsnachweis (Beregnungsplan gegliedert nach Fläche, Fruchtart und Turnusbedarf in Abhängigkeit der Standortbedingungen einschließlich der Bodenart) und gegebenenfalls Begründung der Bewässerungsbedürftigkeit
  • Hydrogeologische Grundlagen
  • Angabe von fremden Rechten, welche durch den Bestand oder den Betrieb der Anlage berührt werden (fremde Grundstücke, Wasserrechte, Leitungen oder sonstige Einbauten)
  • Angaben über beabsichtigte Maßnahmen zur Berücksichtigung aktueller Bodenfeuchtesituationen.

Planunterlagen

Erkundigen Sie sich vor der Errichtung einer Bewässerungs- oder Beregnungsanlage bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat über die Anforderungen im konkreten Fall im Rahmen des Parteienverkehrs bzw. an den Bausprechtagen.

Ein Musterprojekt samt Erläuterungen finden Sie unter Downloads.

Die Entnahme von Grundwasser oder Oberflächengewässer zur Feldberegnung durch bestehende Brunnen bedarf einer neuerlichen Bewilligung (Wiederverleihung), wenn die Frist (25 Jahre) abläuft Der Antrag muss innerhalb des Zeitfensters - 5 Jahre bis 6 Monate - vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangen, da sonst das Recht mit Ablauf der Frist erlischt.

Für die neuerliche Bewilligung (Wiederverleihung) zur Entnahme von Grundwasser aus den bestehenden Brunnen steht Ihnen ein Antragsformular samt den Erläuterungen zur Verfügung. Werden das Formular und im Falle von Änderungen die Beilage A korrekt (siehe dazu die Erläuterungen) befüllt und diese sowie die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt, dann kann die Behörde in der Regel in einem „vereinfachten Verfahren“ die bestehende Feldberegnungsanlage auf die Dauer von weiteren 25 Jahren neuerlich bewilligen (wiederverleihen).

Instandhaltung und Betrieb von landwirtschaftlichen Bewässerungen - technische Hinweise:

Grundwasser ist die wichtigste Trinkwasserreserve des Landes. Mangelhafte Feldbrunnen können zu Verunreinigungen des Grundwassers durch Düngemittel und Pflanzenschutzmittel führen. Im Informationsblatt Feldbrunnen finden Sie Empfehlungen für die richtige Herstellung, Wartung und Sanierung eines Feldbrunnens.


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Abteilung Wasserbau
Landhausplatz 1, Haus 4 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005/14410
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Letzte Änderung dieser Seite: 31.5.2021
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