Empfehlungen für Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen im Zusammenhang mit Hochwasser

Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicherheit sind als vorbeugende Maßnahmen, während des Hochwasserereignisses und für die Schadensbehebung nach dem Hochwasserereignis bei Kläranlagen mit dazugehörigen Nebenanlagen sinnvoll?

Vorbeugende Maßnahmen:

  • Ein Hochwasseralarmplan für die Abwasserbeseitigungsanlage mit dazugehörigen Nebenanlagen ist auszuarbeiten und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
  • Die Stromversorgung von Kläranlagen soll nicht im hochwassergefährdeten Bereich liegen.
  • Kompressoren bzw. Gebläsestationen sind nicht im hochwassergefährdeten Bereich zu situieren.
  • Schaltschränke von externen Anlagenteilen bzw. Pumpwerken, Klemmleisten bei elektrischen Installationen sind hochzuziehen bzw. möglichst hoch anzuordnen.
  • Eine Notstromversorgung für die Kläranlage und die dazugehörigen Nebenanlagen ist vorzusehen.
  • Herstellung von Auffangvorrichtungen zum Speichern belasteter Abwässer, die im Hochwasserfall auftreten.
  • Überprüfung von Gebäuden und Anlagenteile auf Hochwasserdichtheit.

Maßnahmen während des Hochwasserereignisses:

  • Im Bedarfsfall sind während des Hochwassers mobile Tanks und sonstige Lagerungen vom Kläranlagenareal zu entfernen oder hochwassersicher zu lagern.
  • Feste Tanks (z.B. Fällmitteltanks) sind auftriebssicher zu verankern.

Schadensbehebung nach dem Hochwasserereignis:

  • Kontrolle bzw. Herstellung der Funktionsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage mit dazugehörigen Nebenanlagen.
  • Kontrolle der baulichen Anlagenteile auf Setzungen, Unterspülungen und sonstige Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Betriebes führen könnten.
  • Kontrolle des Kanalnetzes auf Kontaminationen, die bei allfälligen Netzspülungen die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen könnten.

Die Durchführung einzelner dieser Maßnahmen kann eine wesentliche Änderung der Kläranlage darstellen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft / Magistrat.

Überdies kann es notwendig sein, dass die Betriebsvorschrift der Anlage angepasst werden muss.

Alle diese Maßnahmen sind als Empfehlungen für den Betrieb zu verstehen. Allerdings kann die Unterlassung von möglichen und vertretbaren Maßnahmen im Einzelfall eine zivilrechtliche Haftung auslösen.

Der Betriebssicherheit von Abwasserbeseitigungsanlagen im Hochwasserfall ist in jedem Fall besonderes Augenmerk zu schenken.

weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
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Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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