Zuständige Behörden im wasserrechtlichen Verfahren

Das Wasserrechtsgesetz verteilt die Zuständigkeiten in Wasserrechtsangelegenheiten im Wesentlichen auf drei verschiedene Behörden. In bestimmten Fällen sind auch noch andere Rechtsmaterien zu beachten.

Wasserrechtsbehörden

sind im Wesentlichen

  • die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut)
  • der Landeshauptmann
  • der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  • In bestimmten Fällen haben auch andere Behörden die wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (z.B. der Bürgermeister oder die Eisenbahnbehörde).

Die Zuständigkeiten sind im Wasserrechtsgesetz (im Wesentlichen § 98 bis § 101) geregelt.

Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Der Landeshauptmann

Der Landeshauptmann ist insbesondere zuständig für:

  • Grenzgewässer gegen das Ausland
  • Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von mehr als 500 kW
  • Wasserversorgungsanlagen (ausgenommen Bewässerungsanlagen) mit einer höchstmöglichen Wasserentnahme von über 300 l/min aus Grundwasser oder Quellen bzw. 1.000 l/min aus anderen Gewässern bzw. Wasserversorgungen eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern
  • Abwasseranlagen mit einer Dimensionierung von > 20.000 EW60
  • Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften (ausschließlich der Anlagen)

Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist insbesondere zuständig für:

  • Donaukraftwerke
  • Großkraftwerke
  • bestimmte Sperrenbauwerke
  • Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1 000 000 Einwohnern (ausschließlich Verteilungsanlagen)
  • Großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken
  • Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten

Andere Behörden

Bestimmte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, die mit gewerblichen Betriebsanlagen in Verbindung stehen, werden von den Gewerbebehörden abgewickelt.

Die zuständige Wasserrechtsbehörde kann eine nachgeordnete Wasserrechtsbehörde im Einzelfall mit der Durchführung des Verfahrens betrauen (Delegierung); dies geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen, ein Anspruch der Beteiligten auf Delegierung bzw. Unterbleiben besteht nicht.


weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 6.10.2023
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