Agrargemeinschaften

Agrargemeinschaften sind in der Regel Vereinigungen ehemaliger „Grunduntertanen“, denen gemeinsam Eigentumsrechte an bestimmten Grundstücken zustehen („agrargemeinschaftliche Grundstücke“).

Die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zur Agrargemeinschaft ist als „Anteilsrecht“ im Grundbuch ersichtlich. Die Grundbuchseinlage (Einlagezahl), in der dieses Anteilsrecht eingetragen ist, nennt man „Stammsitzliegenschaft“.

Als EigentümerIn der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist im Grundbuch aber immer nur die Agrargemeinschaft selbst eingetragen. In welcher Art und Weise die Mitglieder ihre Anteilsrechte ausüben, bestimmt sich nach den Satzungen, die jede, von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) regulierte Agrargemeinschaft hat.

Jede Agrargemeinschaft muss eine/n Obfrau/Obmann haben, viele haben als weiteres Organ auch einen Vorstand oder Ausschuss, und natürlich gibt es immer die Vollversammlung aller Mitglieder als wesentlichsten Entscheidungsträger.

Für die konkrete Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Einzelfall gibt es so viele verschiedene Möglichkeiten, dass wir sie hier nicht alle darstellen können.

Die NÖ ABB muss auch - auf Antrag - Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklären und so neue Agrargemeinschaften einrichten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass

  • für den wirtschaftlichen Zweck dieser Eigentumsgemeinschaft eine Regelung nach den Vorschriften für Agrargemeinschaften notwendig ist und
  • Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden werden können.

Sie ist in jedem Fall Aufsichtsbehörde über die regulierten (also amtlich festgestellten und mit Satzungen ausgestatteten) Agrargemeinschaften. In dieser Eigenschaft muss sie

  • die Trennung eines Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft bewilligen (siehe dazu weiter unten Punkt a) und
  • die Veräußerung oder Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke genehmigen (siehe dazu Punkt b).

Die NÖ ABB stellt das Vorhandensein von Agrargemeinschaften fest und muss andererseits - unter bestimmten Voraussetzungen und jedenfalls nur auf Antrag - darüber entscheiden, ob und wie

  • die agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden („Einzelteilung“) und wie
  • ein einzelnes Mitglied aus der Agrargemeinschaft ausscheiden kann, indem es für sein Anteilsrecht Grundflächen erhält.

Sie entscheidet darüber,

  • in welcher Form die Satzungen und Wirtschaftspläne erneuert oder abgeändert werden,
  • wem einzelne Anteilsrechte tatsächlich zustehen.

Als Aufsichtsbehörde ist die NÖ ABB unter anderem zuständig für die

  • Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis
  • Erteilung von Bestätigungen über die Zeichnungsberechtigung einzelner Organe (Obfrau/Obmann).

a) Trennung eines Anteilsrechts von einer Stammsitzliegenschaft

Darunter versteht man die Übertragung des Anteilsrechts von der bisherigen Grundbuchseinlage in eine Neue.

Das bewilligt die NÖ ABB unter der Voraussetzung, dass das Anteilsrecht

(1) von einem bereits bestehenden Mitglied oder der Agrargemeinschaft selbst erworben wird (im zweiten Fall erlischt das Anteilsrecht) oder

(2) mit einer bisher unbeteiligten Grundbuchseinlage verbunden werden soll (also von einem bisher Fremden erworben wird) und wenn in diesem Fall die Agrargemeinschaft zustimmt.

Schicken Sie uns dazu bitte

  • einen formlosen Antrag (siehe auch weiter unten: „Übertragung auf Antrag“!)
  • den Originalvertrag mit einer Kopie
  • im Fall der obigen Ziffer (2) einen Nachweis über die Zustimmung der Agrargemeinschaft (Kopie/Abschrift des Vollversammlungsbeschlusses)

Übertragung auf Antrag:

Wenn Sie nur das Anteilsrecht (ohne Grundflächen) übertragen wollen, können Sie sich zur Durchführung dieser Übertragung auch direkt an die NÖ ABB wenden.
Füllen Sie dazu bitte das Formular „Antragsformular auf Anteilsrechtsübertragung“ (pdf, 95KB), das Sie unter den „weiterführenden Informationen“ herunter laden können, aus und stellen Sie damit einen entsprechenden Antrag bei der Behörde. Beachten Sie dabei aber bitte unbedingt die Hinweise auf der zweiten Seite des Formulars.

b) Veräußerung/Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

Schicken Sie uns dazu bitte

  • einen formlosen Antrag
  • den Originalvertrag mit einer Kopie
  • einen Nachweis über die Zustimmung der Agrargemeinschaft (Kopie/Abschrift des Vollversammlungsbeschlusses).

Kein derartiger Antrag ist erforderlich, wenn es sich um folgende Formen von Belastungen und Veräußerungen handelt:

  • Belastungen in Form von Dienstbarkeiten
  • Veräußerungen von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2 oder
  • Tausch von Grundflächen.

Anträge schicken Sie bitte - je nach Verwaltungsbezirk, in dem die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat - an eine der folgenden Adressen:

  • NÖ Agrarbezirksbehörde, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten,
    wenn die Agrargemeinschaft in einem der folgenden Verwaltungsbezirke liegt:
    • Amstetten
    • Gmünd
    • Hollabrunn
    • Horn
    • Krems
    • Lilienfeld
    • Melk
    • St. Pölten
    • Scheibbs
    • Waidhofen an der Thaya
    • Zwettl

Ansprechpartnerin: Burmetler Cornelia, Tel. 13213

  • NÖ Agrarbezirksbehörde, Außenstelle Baden, Schwartzstraße 50, 2500 Baden,
    wenn die Agrargemeinschaft in einem der folgenden Verwaltungsbezirke liegt:
    • Baden
    • Bruck an der Leitha
    • Gänserndorf
    • Korneuburg
    • Mistelbach
    • Mödling
    • Neunkirchen
    • Tulln
    • Wiener Neustadt

Ansprechpartnerin: Edith Deutsch, Tel. 02252/9025-11523

Im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften gibt es eine ganze Reihe weiterer behördlicher Maßnahmen und Verfahren. Die Rechtsgrundlage für alle Verfahren bildet das II. Hauptstück des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650.


WEITERFÜHRENDE LINKS

Adressen der NÖ Agrarbezirksbehörde


DOWNLOADS

Antragsformular für Anteilsrechtsübertragungen (pdf, 0.2 MB)


Allgemeines

Die rund 500 niederösterreichischen Agrargemeinschaften mit ca. 26.000 ha und 30.000 Mitgliedern - ähnliche Gemeinschaftsstrukturen gibt es weltweit in vielen Ländern - werden von der NÖ Agrarbezirksbehörde in Form von Streitschlichtung, Regelung der inneren Verhältnisse oder Aufteilung und Übergabe in Privateigentum (Einzel- oder Sonderteilung) betreut.

Betreuung

Streitschlichtungen, Fragen der inneren Verwaltung, Erneuerung von Satzungen, Änderungen bei Anteilsrechten, Überwachung einer nachhaltigen Bewirtschaftung, Aktualisierung von Wirtschafts- und Nutzungsplänen und Fachauskünfte sind laufende Aufgaben.

Technische Arbeiten werden besonders im Rahmen der nachstehenden Agrarverfahren vorgenommen:

Dabei werden die gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte neu geregelt, wobei der nachhaltige Ertrag der gemeinschaftlichen Grundstücke in Form eines Wirtschaftsplanes festgestellt, die nutzungsberechtigten Mitglieder erhoben und Verwaltungssatzungen erlassen werden. Die Grundstücke des Gemeinschaftsbesitzes werden dabei vermessen und die Grenzen unstrittig gestellt.

Unter einer Einzelteilung versteht man die gänzliche oder teilweise Auflösung einer Agrargemeinschaft durch die Umwandlung von Anteilsrechten in privates Einzeleigentum.

Voraussetzungen:

  • Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der Anteilsrechte (zwei Drittel der Anteilsrechte bei forstwirtschaftlichen Grundstücken)
  • Teilung muss forstgesetzlich zulässig sein
  • Fläche im Großen nicht bewirtschaftbar oder in Verbindung mit einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren
  • keine unwirtschaftliche Zersplitterung
  • wesentliche agrarstrukturelle Vorteile für die anteilsberechtigten Liegenschaften.

Bei der Sonderteilung scheiden nur einzelne Mitglieder mit Grundabfindungen aus der Gemeinschaft aus, die im Unterschied zur Einzelteilung weiter bestehen bleibt.

Ein Ausscheiden durch Vergleich (freie Vereinbarung) ist grundsätzlich möglich, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Kommt ein Vergleich nicht zustande, dann gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einzelteilung auch deren Durchführungsbestimmungen.

3 Darstellungen von Sonderteilungen



Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ Agrarbezirksbehörde
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Telefon: 02742/9005-13624
Fax: 02742/9005-13890
Letzte Änderung dieser Seite: 22.3.2024
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