Allgemeines zur Wohnbauförderung Wohnungsbau

Erfahren Sie mehr zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und den rechtlichen Grundlagen sowie zur Energiekennzahl.

Bauvorhaben haben zur Voraussetzung, dass sie durch den Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde. Erforderliche Schritte hierfür...

Eine Objektförderung ist an das Erreichen einer Mindestkennzahl (Energiekennzahl) gebunden.

Der Einbau von hocheffizienten alternativen Energiesystemen stellt eine Förderungsvoraussetzung dar.

Hocheffiziente alternative Systeme sind:

  • dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren.
  • Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.
  • Fernwärme oder Fernkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
  • Wärmepumpen, die sinngemäß den Mindestanforderungen der Richtlinie 2014/314/EU (EU Ecolabel) entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
  • Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den anderen oben angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

Der Förderungswerber ist verpflichtet, während der ersten 5 Jahre ab Besiedelung Aufzeichnungen über den Energieverbrauch (Energiebuchhaltung) zu führen. Diese sind den Organen des Landes oder vom Land bestimmten Stellen auf Anforderung zu übermitteln.

Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden. Hierzu ist ein Energieausweis erforderlich.

Die Energiekennzahl ist der HWB Ref, RK gemäß OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014.

Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen mittels Gebäudedatenblatt/ Energieausweis für den Wohnungsbau nachzuweisen.

Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.

Die Voraussetzung für Ansuchen um Förderung für den Wohnungsbau ist entweder eine Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat (1) oder die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens (2). Von der Verpflichtung der Ausschreibung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens sind Ansuchen ausgenommen, für die ein städtebauliches Auswahlverfahren (3) durchgeführt worden ist.

(1) Nach Vorlage des vollständig ausgefüllten "Datenblattes Gestaltungsbeirat" (Formular siehe unten) und anschließender positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat gilt das als Ansuchen um die Förderung für den Wohnungsbau.

(2) Wurde ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt, gilt nach Vorlage der vollständig ausgefüllten "Erklärung zur Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens" (Formular siehe unten) das Ansuchen als eingereicht.

(3) Wurde ein städtebauliches Auswahlverfahren durchgeführt, ist dies mittels „Erklärung zur Durchführung eines städtebaulichen Auswahlverfahrens“ (Formular siehe unten) bekanntzugeben. Nach dem städtebaulichen Auswahlverfahren ist ein Gestaltungsbeirat durchzuführen.

Nach erfolgter Behandlung im Wohnungsförderungsbeirat und Bewilligung der Fördermittel durch die NÖ Landesregierung erhält der Förderungswerber die Komplettierungsunterlagen. Weiters sind das Ansuchen für den Wohnungsbau und die erforderlichen Beilagen zu übermitteln.

weiterführende Links

Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at 
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15395
Letzte Änderung dieser Seite: 18.11.2022
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