PV-Überdachung von Parkplätzen in NÖ

Niederösterreich hat sich mit dem NÖ Klima- und Energiefahrplan ehrgeizige Ziele gesetzt. Um den eingeschlagenen Weg der Energiewende entschlossen weiterzugehen, werden die Ambitionen bei der erneuerbaren Stromaufbringung noch weiter verstärkt. NEU ist ab 1. September 2023, dass auch „befestigte“ Parkplätze förderbar sind.

Dazu ist es notwendig die Produktion von Strom aus Photovoltaikanlagen in allen Bereichen weiter auszubauen. Eine Möglichkeit um Sonnenenergie zu nutzen, ist die Installation von PV-Anlagen auf befestigten Flächen wie Parkplätzen. Die Überdachung von Parkplätzen durch Photovoltaikanlagen hat dabei einen mehrfachen Nutzen: befestigte Flächen werden so zur Produktion von Sonnenstrom genutzt und zusätzlich bringt eine Überdachung einen Komfortgewinn für Parkplatznutzerinnen und Parkplatznutzer durch Schutz vor Niederschlag und Überhitzung. Es ist auch jedenfalls darauf zu achten, dass durch die Errichtung der Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der Fläche entstehen.

Ein mit einer PV-Anlage überdachter Parkplatz
© AdobeStock, 434865216, Henk Vrieselaar

So fördert das Land NÖ die Installation von PV-Parkplatzüberdachung für die Jahre 2023 und 2024 mit insgesamt 8 Millionen Euro, wobei in Summe 4 Einreichzeitpunkte zur Verfügung stehen.

Gefördert wird die Errichtung von netzgebundenen Photovoltaikanlagen als Überdachung von bestehenden, befestigten und gleichzeitig kostenlos sowie frei zugänglichen Parkplätzen in Niederösterreich.

  • Öffentliche Gebietskörperschaften, Unternehmen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen können um Förderung ansuchen.
  • Nicht gefördert werden natürliche Personen, sowie generell PV-Überdachungen von Abstellplätzen bei Wohnbauten.

Vor Projektbeginn (vor Umsetzungen bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung) ist mit zugehörigem Förderungsantrag schriftlich um Zuerkennung der gegenständlichen Förderung anzusuchen.

Die Vergabe der Förderung erfolgt nach Juryentscheid in Form eines Zuschlags.

Erst nach schriftlicher Förderzusage darf die rechtsverbindliche Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen) erfolgen. Eine vorzeitig begonnene Umsetzung führt zum Verlust der Förderung.

Die Förderungsabrechnung kann nach Fertigstellung vorgenommen werden und ist abhängig von der Größe der tatsächlich errichteten PV-Anlage und den entsprechenden Errichtungskosten.

Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben ihren Förderungsbedarf selbst anzugeben.

Die vollständig und fristgerecht eingelangten Förderanträge werden anschließend nach folgenden Kriterien gereiht und durch eine Jury beurteilt: 

  • Fördereffizienz in EUR pro kWp (70%)
  • gleichzeitige Errichtung von Ladestelle(n) für e-PKW (10%)
  • Einbindung der PV-Anlage in eine erneuerbare Energiegemeinschaft (10%)
  • Eigenbedarfsdeckung erzeugter PV-Strom (10%)
  • Bei gleichem Punktestand wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst vollständig bei der Förderstelle vorliegt.

Beginnend mit dem Bestgereihten, werden die eingereichten Projekte entsprechend dem verfügbaren Budget gefördert.

Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber werden über das Ergebnis dieses Vergabeverfahrens informiert.

Der benötigte Förderbetrag ist im Rahmen der Förderungseinreichung von den Förderzungswerberinnen und Förderungswerber selbst anzugeben.

Gefördert werden die umweltrelevanten Mehrkosten. Das bedeutet, dass zur Förderungsberechnung von den tatsächlichen Investitionskosten die fiktiven Kosten einer fossilen Referenzanlage aliquoter Größenordnung abgezogen werden. Details dazu finden sich im Informationsblatt im Downloadbereich.

Die Förderhöhe beträgt:

  • maximal EUR 1.000,00 pro kWp Modulleistung
  • maximal 45% der umweltrelevanten Mehrkosten (netto)
  • maximal EUR 500.000,00 pro Projekt  

Gefördert werden maximal zwei Projekte pro Förderungswerberinnen oder Förderungswerber pro Fördercall. 

Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist generell möglich. Zu beachten ist, dass die Gesamtfördersumme nur bis zur oben angeführten Höchstgrenze von 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten zulässig ist, da die Förderung gemäß den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen nach Art. 41 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt ist. 

Förderbare Kosten sind:

  • Aufständerung und Dachkonstruktion
  • Fundamentierungsarbeiten und Wiederherstellung der betroffenen Parkplatzfläche
  • Entwässerung
  • Blitzschutz
  • PV-Anlage und zugehörige Komponenten, sowie Steuerungs- und Regelungseinrichtungen
  • Planungskosten und Gutachten im Ausmaß von maximal 10 % der Projektkosten
  • E-Ladestelle(n)
  • Für die Jahr 2023 und 2024 sind jeweils 2 Einreichzeitpunkte – so genannte Calls – vorgesehen.
  • Vollständige Anträge können bis zum jeweiligen Stichtag laufend entgegen­genommen werden:
    1. Call, 2023: 31.08.2023
    2. Call, 2023: 30.11.2023
    1. Call, 2024: 31.05.2024
    2. Call, 2024: 30.11.2024
  • Juryentscheid und Förderzusage erfolgt jeweils bis zum Ende des übernächsten Monats.
  • Die Umsetzung und Vorlage der Förderungsabrechnung hat innerhalb von 16 Monaten nach Ausstellung der Förderungszusage zu erfolgen.
  • Es können pro Call Fördermittel in der Höhe von EUR 2 Mio. bzw. pro Jahr gesamt EUR 4 Mio. vergeben werden.
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