Förderung "Waldökologie" (VHA 8.5.3)

Die Maßnahme "Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern" (Artikel 21) beinhaltet folgende Vorhabensart: Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Waldökologie - Programm (8.5.3)

Waldfonds:
Alle Aufforstungsmaßnahmen werden weiterhin über den Waldfonds gefördert.

Förderungsziele

  1. Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Waldbiodiversität in all ihren Dimensionen (Arten, Lebensraum, Genetik, Evolutionsfähigkeit)  
  2. Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften  
  3. Schutz von seltenen/gefährdeten Arten  
  4. Verhinderung der Ausbreitung von invasiver Neobiota  
  5. Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen, die durch bestimmte traditionelle Bewirtschaftungsformen geprägt sind
  6. Sicherung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der Wälder

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B.  Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung. 

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Es wird empfohlen, eine Beratung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion in Anspruch zu nehmen und gleich vollständige Anträge sh. Punkt Antrag (Antrag auf Fördermittel inkl. Verpflichtungserklärung, VHA 8.5 FORST PROJEKT Spezifikation, Vorhabensdatenblatt, Lageplan, Beratungsprotokoll) einzureichen.

Einreichstelle: zuständige Bezirksforstinspektion oder LF4 - Abteilung Forstwirtschaft beim Amt der NÖ Landesregierung

Förderungsvoraussetzungen

Vorliegen einer naturschutzfachlich begründbaren Notwendigkeit des Vorhabens. Wiederaufforstungen sind nur dann förderbar, wenn bezüglich der Baumartenmischung und/oder der Struktur eine Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Vorhabensart gegenüber dem Vorbestand erreicht wird. 

Die Vorhaben gemäß den Punkten 28.2.1 und 28.2.2 entsprechen ausschließlich der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich. 28.4.4 Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten sind nicht förderbar. 

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 

Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten und Aktionen sind nicht förderbar.

Bei Vorhaben gemäß Punkt 28.2.3, Aktionen „Vogelschutz; Ameisenschutz; Fledermausschutz, Einzelbäume Totholz, Bruthöhlen-, Veteranen-, Horstbäume“ sind maximal 400 Stück je Kategorie und je Waldeigentümer in der LE-Periode 2014 - 2020 förderbar

Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe  Auswahlverfahren abgedeckt sind. 

Schwerpunktsetzung in Niederösterreich: Förderbare Aktivitäten

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von seltenen oder traditionellen Bewirtschaftungsformen, Waldstrukturen und ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen/- gesellschaften – förderbar sind folgende Aktivitäten: Jungbestandspflege/Durchforstung/Lassreitelfreistellung im Mittelwald, Waldrandgestaltung, Verjüngungseinleitung in Eichenwalgesellschaften (inkl. Bringung bzw. Rückung)

Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten – förderbar sind folgende Aktivitäten: Habitatsmaßnahmen – Einzelschutz (Einzelbäume Totholz, Bruthöhlen-, Veteranen-, Horstbäume). 

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei neuen Vorkommen invasiver Neobiota; Maßnahmen zur Eliminierung etablierter invasiver Neobiotabestände – förderbar ist folgende Aktivität: Bekämpfung, Entsorgung (Projekte müssen mit der Forstabteilung und der Naturschutzabteilung im Vorfeld abgestimmt werden)

Maßnahmen zur Förderung bestandesschonender Bringung – förderbar sind folgende Aktivitäten: - Bringung bzw. Rückung (Pferd, Logline)

Förderungsart und -ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskostenunter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 80 % bzw. 100 % bei Vorhaben, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a Forstgesetz 1975 betreffen sowie 100 % für Vorhaben gemäß Punkt 28.2.5. 

Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen. 

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.

Standardkostenliste

Standardkosten Forst

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4) mit eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschemas unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads. 

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensart „Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Waldökologie - Programm (8.5.3)" ist laufend möglich. 

Nur jene Förderungsanträge, die Niederösterreich betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1 
3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

01.06.2024

bekannt.

Die Förderungsanträge können postalisch an oben genannte Adresse, per Fax (02742/9005-13620) bzw. eingescannt an post.lf4@noel.gv.at übermittelt werden.

Hinweis

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Beginn des Vorhabens

Kosten: Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung "Waldökologie" VHA 8.5.3

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LF4
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Lukas Baumgartner
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620  
Letzte Änderung dieser Seite: 28.3.2024
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