Überprüfung von Fahrzeugen für die Zulassungsbehörde

Überprüfung von Kraftfahrzeugen  

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge, bei denen Bedenken bestehen, ob sie noch verkehrs- und betriebssicher sind oder noch die Umweltstandards (Lärm, Rauch, Abgas,…) erfüllen, können von der Zulassungsbehörde zu einer Kfz-Prüfstelle der Abteilung WST8, technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vorgeladen werden.

Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:  

  • nach schweren Unfallschäden (z.B.: gravierende Verformungen des Fahrwerkes)
  • nach Anzeigen auf Grund technischer Mängel
  • bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 12 Jahren.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Kraftfahrgesetz 1967 (§56).

Gemäß §56 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 kann eine derartige Überprüfung auch vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, (freiwillig) beantragt werden.


Kosten

Wenn bei der besonderen Überprüfung auf Grund einer Vorladung keine oder lediglich leichte Mängel festgestellt werden und eine gültige Begutachtungsplakette (§ 57a, "Pickerl") am Fahrzeug angebracht ist, so ist kein Kostenersatz zu entrichten.

Werden bei einer besonderen Überprüfung jedoch schwere Mängel festgestellt, ist ein entsprechender Kostenersatz für die jeweilige Fahrzeugklasse zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes finden sie im Link zur Kostenübersicht.

Ist bei einem zu überprüfenden Fahrzeug die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen, oder liegt der Überprüfungszeitpunkt bereits im Begutachtungszeitraum (1 Monat vor dem Fälligkeitsmonat bis 4 Monate nach dem Fälligkeitsmonat), so wird bei der § 56 KFG 1967 Überprüfung eine Begutachtungsplakette ausgestellt und der jeweilige Kostenersatz verrechnet
Diese Überprüfung ersetzt die fällige wiederkehrende Begutachtung ("Pickerl-Überprüfung").

Im Falle eines Antrages auf  freiwillige Überprüfung gem. §56 Abs. 1 letzter  Satz KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer bzw. den rechtmäßigen Besitzer fällt der Kostenersatz unabhängig vom Prüfungsergebnis in jedem Fall an.


Bitte beachten Sie:

Der Kostenersatz ist auch dann zu entrichten, wenn dieser nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt bzw. verschoben wird (seit 1.10.2016 gemäß §56 Abs. 6 KFG 1967).
Mit anderen Worten: Ein nicht benötigter Termin muss spätestens am 3. Werktag davor (Samstag gilt ebenfalls als Werktag) abgesagt bzw. verschoben werden, damit keine zusätzlichen Kosten entstehen!

Beispiel: Ist ein Prüftermin für einen Freitag vereinbart, muss die Absage bis spätestens 24:00 Uhr des vorherigen Dienstags erfolgen, damit der Kostenersatz nicht in Rechnung gestellt wird.

Bei der besonderen Überprüfung ist das Fahrzeug bei einer Prüfstelle der Abteilung WST8, technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vorzuführen. 


Erforderliche Dokumente


Zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung ist auch das Fahrzeugdokument im Original (Typenschein, Einzelgenehmigung, Bestätigung für die Zulassung, EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Dateneingabe) mitzubringen.

Immer wieder wird das originale Fahrzeugdokument vergessen und es besteht damit die Gefahr, dass nicht nur vermeidbare Kosten anfallen, sondern auch eine vermeidbare, neuerliche Fahrzeugvorführung notwendig wird.

Sollte ihr Fahrzeugdokument bei einer Leasingbank hinterlegt sein, besorgen Sie sich dieses rechtzeitig.


Terminvergabe

Einen Überprüfungstermin und den Ort der Überprüfung können Sie bei einer unserer Kfz-Prüfstellen telefonisch vereinbaren. 

FAQ (häufig gestellte Fragen)


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 4.4.2022
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