Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.10.2025 )

Otzlberger Stefan, KG Trasdorf

Herr Stefan Otzlberger hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 14 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen 1 auf Grundstück Nr. 1661 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1661 und 1662, KG Gemeinlebarn,
Brunnen 2 auf Grundstück Nr. 621 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 621, KG Dürnrohr,
Brunnen 3 auf Grundstück Nr. 630 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 630, KG Kaindorf,
Brunnen 4 auf Grundstück Nr. 953 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 953, KG Moosbierbaum,
Brunnen 5 auf Grundstück Nr. 1530/2 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1530/2, KG Maria Ponsee,
Brunnen 6 auf Grundstück Nr. 1523 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1522/1, 1522/2 und 1523,
Brunnen 7 auf Grundstück Nr. 1570 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1569, 1570, 1571 und 1575,
Brunnen 8 auf Grundstück Nr. 1578 zur Beregnung des Grundstrückes Nr. 1578,
Brunnen 9 auf Grundstück Nr. 1603 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1602 und 1603,
Brunnen 10 auf Grundstück Nr. 1681 zur Beregnung der Grundstrücke Nr. 1594, 1681, 1692, 1693 und 1697,
Brunnen 11 auf Grundstück Nr. 1726/1 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1726/1,
Brunnen 12 auf Grundstück Nr. 1777 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1777 und 1778,
Brunnen 13 auf Grundstück Nr. 1842 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1842, 1843 und 1844,
Brunnen 14 auf Grundstück Nr. 1901 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1890, 1891, 1892, 1893, 1894, 1895, 1900, 1901, 1902 und 1903, alle KG Trasdorf

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, 09. Oktober 2025, um 11:15 Uhr an. Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201.





Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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