Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.04.2026 )

Ardagh Metal Beverage Manufacturing Austria GmbH, KG Enzesfeld

BNW2-WA-18114/004
Die Ardagh Metal Beverage Manufacturing Austria GmbH hat um wasserrechtliche
Bewilligung für Oberflächentwässerung der anfallenden Niederschlagswässer für die
Produktionshalle, die Lackkhalle sowie die Asphaltfläche 2 sowie die Einleitung der
anfallenden Kühlwässer in die Triesting auf dem Grundstück 1175, KG Enzesfeld,
angesucht.

BNW2-WA-18114/002
Der Ardagh Metal Beverage Manufacturing Austria GmbH wurde mit Bescheid vom
21.01.2019 die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung der
anfallenden Dachflächenwässer der geplanten Vordacherweiterung sowie der
Oberflächenwässer des LKW-Parkplatzes im Einfahrtsbereich im Standort 2551
Enzesfeld-Lindabrunn, Hauptstraße 11, Grst. Nr. 1175, KG Enzesfeld, bewilligt und ist
geplant die Anlage im Zuge der Anberaumung zu überprüfen.

BNW2-WA-05204/001+002+005+006
Weiters ist seitens der Behörde zu klären, welche Bescheide der Ardagh Metal Beverage
Manufacturing Austria GmbH noch aufrecht sind und welche zum Erlöschen gebracht
werden können.

- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.05.1983
- Abänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.01.2007 zu
Bescheid vom 27.05.1983
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.09.2015 zur Aufhebung der
Auflage 2 zu Bescheid vom 31.01.2007
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.01.2009 für die Einleitung der
rund 5600 großen Halle

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden
aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Donnerstag, den 30.04.2026 um 08:30 Uhr
Treffpunkt: Hauptstraße 11, 2551 Enzesfeld-Lindabrunn an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
02742/9005 229
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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