Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 24.06.2026 )

Gemeinde St. Pantaleon-Erla, 4303 St. Pantaleon

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.05.2017, AMW2-WA-1382/001, wurde der Gemeinde St. Pantaleon-Erla, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzanlagen in St. Pantaleon-Erla, in den KG St. Pantaleon und Erla, erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2020 bestimmt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.07.2020, Zl. AMW2-WA-04849/002, wurde der Gemeinde St. Pantaleon-Erla, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.12.1961, IX/S-76/1-1961, bewilligten Teilbauwerkes Erlabach im Standort 4303 St. Pantaleon, zur Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.07.2021 bestimmt.
Nach Fertigstellung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage, konkret nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959, hat die Bewilligungsbehörde ein Überprüfungsverfahren durchzuführen (Kollaudierung gemäß § 121 WRG 1959). Das Verfahren nach § 121 WRG 1959 dient der Feststellung der Übereinstimmung einer bewilligungspflichtigen und schließlich ausgeführten Wasseranlage mit dem dazu ergangenen Bewilligungsbescheid nach Anzeige der Ausführung der Wasseranlage bei der Behörde.
Nach Vorlage von Ausführungsunterlagen ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 24.06.2026 um 08.30 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt St. Pantaleon-Erla, Großer Sitzungssaal, Ringstraße 13, 4303 St. Pantaleon-Erla


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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