Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 11.02.2026 )

Herzog Erich, KG Rust

Herr Erich Herzog hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus neun Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 805 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 804, 807/1, 807/2 und 808, alle KG Erpersdorf
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 1045 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1045,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 1102 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1102 und
Brunnen Nr. 4 auf Grenze zwischen Grundstück Nr. 1151 und 1152 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1151, alle KG Moosbierbaum
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 397 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 396 und 397,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 433 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 433,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 736 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 736,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 806 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 806 und
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 846 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 846 und 847, alle KG Rust

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 11. Februar 2026 um 09:30 Uhr an. Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
02742/9005 399
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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