Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.08.2026 )
NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, 2340 Mödling
NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, Neuerrichtung eines Geh- und Radweges an der B11b
Bitte beachten Sie
(Friedrich-Schiller-Straße) zwischen der Spechtgasse und dem Schwarzrockgasserl, KG
Mödling - Ansuchen um Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
durch
A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und
B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien
Das Land Niederösterreich vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, hat um
straßenrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines Geh- und Radweges an der
B11b (Friedrich-Schiller-Straße) zwischen der Spechtgasse und dem Schwarzrockgasserl
angesucht.
Projektbeschreibung
Um einen Lückenschluss entlang der Nord-Süd-Radverbindung in Mödling zu schaffen
und diesbezüglich eine Verbesserung für einen sicheren Schulweg zu ermöglichen, plant
die NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, im Auftrag der Stadtgemeinde Mödling, die
Errichtung eines kombinierten Geh- und Radweges auf der B 11b Friedrich Schillerstraße
an deren Südseite mit einer Länge von ca. 100 m von der Einmündung der Spechtgasse
in die Friedrich Schillerstraße bis auf Höhe des gegenüberliegenden Schwarzrockgasserl
und die Errichtung einer diesbezüglichen Querungshilfe.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling,
Fachgebiet Anlagen und bei der Gemeinde Mödling aufliegendem Projekt hervor.
Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine mündliche
Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller
Teilnehmer für
Donnerstag, den 13. August 2026, um 08:30 Uh
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Mödling,<
Bahnstraße 2, 2340 Mödling, Großer Sitzungssaal
Hinweis
Als Antragste beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende
berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies
sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als Beteiligter/Beteili beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren,
soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am
Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der
mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch
spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Für den Bezirkshauptmann
Mag. S e i l e rHinweis
Weiterführende Informationen
02742/9005 349
2340 Mödling, Bahnstraße 2
