Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.12.2025 )

Turmöl Korneuburger Handels GmbH
Turmöl GmbH, KG Hollabrunn

Die ORLEN Austria GmbH (in Vertretung für die Tochterfirmen Turmöl GmbH & Turmöl Korneuburger Handels GmbH) hat die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage im Standort 2020 Hollabrunn, Wienerstraße 95a, KG Hollabrunn, Grst.Nr. .1864, 4234/40, 4234/41, .1174/3, Gemeinde Hollabrunn, durch folgendes Vorhaben, das das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst, angezeigt:

"Einbau einer Dieseltank-Innenhülle in den bestehenden 30 m³-Lagerbehälter Nr. E1085"

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am

Montag, den 29. Dezember 2025, statt.

Treffpunkt: 9:00 Uhr,
Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Sitzungssaal

Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft HollabrunnE-Mail: post.bhhl@noel.gv.at
02742/9005 279
2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2025 Amt der NÖ Landesregierung